Bundesdatenschutzgesetz gilt auch im Personennahverkehr: Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärt die Videoüberwachung in Bussen und Bahnen für zulässig
Bundesdatenschutzgesetz gilt auch im Personennahverkehr
Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärt die Videoüberwachung in Bussen und Bahnen für zulässig
„Das OVG hat zwar meine Auffassung, dass das Bundesdatenschutzgesetz und nicht das Landesdatenschutzgesetz auch im Personennahverkehr gilt, bestätigt. In der Sache hätte ich mir jedoch eine differenziertere Betrachtung gewünscht.“
Nach Auffassung des OVG dient die Videoüberwachung sowohl der Verfolgung als auch der Vermeidung von Straftaten. „Die Annahme, dass die Kameras auch zur Vermeidung von Straftaten beitragen, ist kriminologisch nicht belegt“, so Thiel. „Wir werden das Urteil deshalb sorgfältig analysieren, sobald die schriftliche Begründung vorliegt. Vor allem die Frage, ob ein Black-Box-Verfahren präventive Wirkung haben kann, ist dabei für mich von besonderer Bedeutung.“
Aus Sicht der Landesdatenschutzbeauftragten hat dieses Urteil eine grundsätzliche Bedeutung. Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen wird allerdings erst eintreten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden istDie Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon 0511 120-4551 oder -4500
Fax 0511 120-4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben
Artikel-Informationen
erstellt am:
07.09.2017
zuletzt aktualisiert am:
27.06.2019