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Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Datenschutzrechts:

Weitere Nachbesserungen dringend notwendig!


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Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes beschlossen, das den Datenschutz für niedersächsische Behörden im Lichte der am 25. Mai 2018 geltenden tretenden Datenschutz-Grundverordnung neu regelt. Im Rahmen der Verbandsbeteiligung hatte die Landesbeauftragte bereits Gelegenheit, zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung zu nehmen.

„Es ist erfreulich, dass die Landesregierung in diesem Zuge zahlreiche Verbesserungsvorschläge meiner Behörde aufgegriffen hat“, so Barbara Thiel. Hierzu gehört z. B. die Regelung, dass Behörden die Gründe für eine Beschränkung der Betroffenenrechte (Recht auf Information über die Datenverarbeitung, Recht auf Auskunft bzw. Benachrichtigung) in jedem Fall zu dokumentieren haben.

„Dennoch weist der Gesetzentwurf an vielen Stellen noch erhebliche Mängel auf. Er bleibt hinter dem bisherigen Datenschutzniveau zurück und setzt die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nur unzureichend um“, so die Landesbeauftragte weiter. Beispiele hierfür sind:

Nach derzeit geltendem Recht muss eine Behörde zunächst versuchen, erforderliche Daten direkt beim betroffenen Bürger zu erheben. Dieser sog. Direkterhebungsgrundsatz wird aufgegeben. Die Behörde kann sich vielmehr zukünftig über Dritte und damit „hinter dem Rücken des Betroffenen“ Daten besorgen.

Ferner sieht der Gesetzentwurf eine unangemessene Ausweitung der Videoüberwachung vor. Diese ist zukünftig zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. „Mit dieser „Generalklausel“ wird einer uferlosen Ausweitung der Videoüberwachung Tür und Tor geöffnet“, so die Landesbeauftragte. Bisher war die Videoüberwachung von öffentlichen Gebäuden begrenzt auf die Ausübung des Hausrechts sowie auf den Schutz von Personen und Sachen.

Ein Kernanliegen der Datenschutz-Grundverordnung sind wirksame Abhilfebefugnisse der Datenschutzbehörden, wenn datenschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dass eine Anordnung der Datenschutzbehörde vollstreckbar, also mit Zwangsmitteln durchsetzbar, sein muss, wenn diese vom Adressaten nicht befolgt wird. Gegenüber der Wirtschaft ist dies bereits gängige Praxis, gegenüber Behörden sieht der Gesetzentwurf keine Vollstreckungsmöglichkeit vor.

Schließlich sieht die Datenschutzgrundverordnung bei datenschutzrechtlichen Verstößen neben oder anstelle der Abhilfebefugnisse auch die Verhängung von Geldbußen vor. Auch hier macht der Gesetzentwurf von den Möglichkeiten des europäischen Rechts nur unzureichend Gebrauch. Geldbußen können nämlich gegenüber Behörden nur dann verhängt werden, wenn der Datenschutz im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung missachtet wird. „Die anstehenden parlamentarischen Beratungen sollten genutzt werden, um den Datenschutz in Niedersachsen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern auch weiter zu verbessern“, so abschließend die Landesbeauftragte für den Datenschutz, Barbara Thiel.


Pressemitteilung als PDF-Download

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
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