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OVG Lüneburg weist Beschwerde zurück

Pilotbetrieb von Section Control bleibt weiter untersagt



Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, begrüßt den heutigen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, der die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover zurückweist und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte am 12. März 2019 bestimmt, dass die auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlage (Section Control) sofort abzuschalten sei. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Strecke täglich mit seinem Auto befährt. Er rügte die anlasslose Erfassung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten (Autokennzeichen), denn für den Betrieb der Section-Control Anlage fehle eine gesetzliche Grundlage.

Solange der Gesetzgeber keine Rechtsgrundlage schafft, muss Section Control ruhen

„Der Beschluss des OVG Lüneburg bestätigt einmal mehr den bisweilen leichtfertigen Umgang der Polizei mit dem Thema Datenschutz“, so Barbara Thiel. Die Polizeidirektion Hannover konnte dem OVG Lüneburg im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig darlegen, warum der klagende Rechtsanwalt die mit der Kennzeichenerfassung verbundenen Grundrechtsverletzungen im überwiegenden öffentlichen Interesse hinzunehmen habe. „Es bleibt also dabei: Solange der Landtag keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch Section Control verabschiedet, muss der Pilotbetrieb der Anlage ruhen.“


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Artikel-Informationen

erstellt am:
10.05.2019
zuletzt aktualisiert am:
27.06.2019

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