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LfD Niedersachsen unterstützt Betriebe bei datenschutzkonformer Umsetzung der Corona-Verordnung

Hinweise zur Dokumentation


Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sieht für zahlreiche Branchen und Einrichtungen Dokumentationspflichten vor, um Infektionsketten nachvollziehen zu können. Viele Verantwortliche wissen nicht genau, wie sie diese Pflichten datenschutzkonform erfüllen können und wenden sich deshalb an die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen. Darüber hinaus haben mehrere Betroffene Beschwerden eingereicht, weil Listen mit Kundendaten mehr oder weniger offen einsehbar waren. Um die Betriebe und Einrichtungen bei der datenschutzgerechten Umsetzung der Dokumentationspflichten zu unterstützen, hat die LfD Niedersachsen Hinweise und Muster veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden.


„Viele Betriebe haben mit dieser Art der Datenverarbeitung bisher nichts zu tun gehabt. Wir können und wollen sie mit diesen Anforderungen nicht allein lassen“, sagt die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel. Dies geschehe auch im Interesse der von der Dokumentation betroffenen Kunden.


Besonders wichtig sei es, darauf zu achten, dass keine Person die Daten anderer Personen zur Kenntnis nehmen kann. Der Verantwortliche sollte deshalb entweder die Daten selbst erfragen und eintragen oder ein einzelnes Dokument für jeden Kunden bzw. Gast verwenden. Die Daten dürfen außerdem nur an das Gesundheitsamt übermittelt werden, wenn sie von dort angefordert werden. Geschieht das nicht, müssen sie laut Corona-Verordnung nach spätestens einem Monat vernichtet oder gelöscht werden.


„Es genügt allerdings nicht, die Listen einfach ins Altpapier zu werfen“, so Thiel. Stattdessen sollten die Verantwortlichen die Listen mit einem Aktenvernichter schreddern. Wurden die Daten digital gespeichert, müssen sie mithilfe zusätzlicher Software gelöscht werden, die ein unwiederbringliches Löschen sicherstellt. Auf keinen Fall dürfen die zur Pandemie-Bekämpfung erhobenen Daten für andere Zwecke wie zum Beispiel Werbung verwendet werden.


Eine weitere Herausforderung stellt für die Betriebe dar, dass die Kunden bzw. Teilnehmenden laut Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die Datenerhebung informiert werden müssen. Das kann zum Beispiel durch einen Aushang im Empfangsbereich des Betriebs geschehen. Um den Verantwortlichen die Erfüllung dieser Informationspflicht zu erleichtern, hat die LfD Niedersachsen verschiedene Muster erstellt, bspw. für Frisöre, Fitnessstudios, Restaurants, Fahrschulen und weitere Branchen.


Die allgemeinen Hinweise zur Dokumentation sowie die Muster zur Erfüllung der Informationspflicht sind hier abrufbar.


Pressemitteilung als PDF


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