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10.02.2016

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Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10.02.2016 (Az. 10 A 4379/15)

Verwaltungsgericht trifft keine Entscheidung über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Videoüberwachung in Bussen und Bahnen


HANNOVER. Das Verwaltungsgericht Hannover hat es mit seinem heutigen Urteil abgelehnt, über die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in Bussen und Bahnen der üstra AG zu entscheiden. Der Klage der üstra AG gegen eine datenschutzrechtliche Verfügung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wurde gleichwohl stattgegeben – allerdings ausschließlich aus formalen Gründen.

So entschied das Gericht nicht in der Sache, sondern nur über die Frage, wie etwaige datenschutzrechtliche Verstöße der üstra AG sanktioniert werden können. Die Richter sahen hier das Bundesdatenschutzgesetz als nicht einschlägig an. Hierauf hatte die LfD ihre Verfügung gestützt, mit der sie die Einstellung der flächendeckenden Kameraüberwachung in den Fahrzeugen der üstra AG angeordnet hatte, solange die Hannoverschen Verkehrsbetriebe kein datenschutzkonformes Sicherheitskonzept vorweisen könnten. Das Verwaltungsgericht stellte hingegen auf das Niedersächsische Datenschutzgesetz ab. Dieses sieht bei Rechtsverstößen Untersagungsverfügungen nicht vor.

Die LfD hält den gegenwärtig praktizierten Umfang der Kameraüberwachung durch die üstra AG für rechtswidrig, auch wenn eine Videoüberwachung in Bussen und Bahnen nicht per se gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Über die Einlegung dieses Rechtsmittels wird die LfD nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden.



Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon 0511 120-4500
Fax 0511 120-4599
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Artikel-Informationen

erstellt am:
11.02.2016
zuletzt aktualisiert am:
24.03.2016

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