Artikel-Informationen
erstellt am:
13.02.2018
zuletzt aktualisiert am:
27.06.2019
Offenbar plant die niedersächsische Polizei, Stadt und Region Hannover sowie der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sog. Verkehrskameras für einen Weiterbetrieb zu überlassen. Der Betrieb solcher Kameras zur Überwachung des Straßenverkehrs unterliegt jedoch strengen rechtlichen Vorgaben, unabhängig davon, welche Behörden die Kameras betreiben. Darauf weist die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hin. Für die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume durch Videokameras ist immer eine konkret formulierte gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich. Dies gilt auch für Übersichtsaufnahmen zur Verkehrslenkung.
„Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 entschieden, dass nach dem heutigen Stand der Technik aus Übersichtsaufnahmen ohne weiteres Einzelpersonen identifiziert werden können, so dass ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen ist“, erklärt Thiel.
Das derzeit geltende Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) enthält mit § 32 Absatz 3 keine ausreichende Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen zur Verkehrslenkung. Die Regelung ist zu unbestimmt und daher verfassungswidrig. Darauf hatte schon das Verwaltungsgericht Hannover in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 hingewiesen. Trotz mehrfacher Ankündigungen hat es die bisherige Landesregierung versäumt, die Regelungen zur Videoüberwachung verfassungskonform zu überarbeiten.
„Ich hoffe, dass die neue Landesregierung nunmehr zügig tätig wird und im Rahmen der geplanten Novellierung des Nds. SOG auch den Einsatz von Videokameras zum Zweck der Verkehrslenkung und Verkehrsführung ausdrücklich regelt“, so die Datenschutzbeauftragte abschließend.
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13.02.2018
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