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Zeitenwende im Datenschutz

Neues Datenschutzrecht: Vorsicht, aber keine Panik!


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Ab dem 25. Mai 2018 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Mit ihr treten das neue Bundesdatenschutzgesetz und auch das neue Niedersächsische Datenschutzgesetz in Kraft.

„Insgesamt wird die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für die Verbraucher zu einer besseren Transparenz beim Umgang mit ihren Daten führen. Die bereits jetzt bestehenden Informationsansprüche werden noch einmal erweitert. Dabei müssen die Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Speicherung darüber informiert werden, wer worüber wann und wie Daten über sie erhebt, verarbeitet oder speichert“, erläutert die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel.

Ergänzend verleiht die DS-GVO den betroffenen Personen ein weitreichendes Auskunftsrecht: Sie dürfen von dem verantwortlichen Unternehmen zunächst erfragen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Falls dies der Fall ist, hat die betroffene Person im zweiten Schritt ein Recht auf detaillierte Auskunft über alle Einzelheiten der Datenverarbeitung. Die Unternehmen haben dem Auskunftsverlangen grundsätzlich kostenlos und spätestens innerhalb eines Monats nachzukommen.

Die neue Verordnung gibt auch den Aufsichtsbehörden zahlreiche Neuerungen mit auf den Weg: „Nicht nur die reagierende Beratung, sondern vor allem die proaktive Aufklärung und Sensibilisierung erhält einen hohen Stellenwert. Betroffene Personen sollen künftig stärker über ihre Rechte aufgeklärt werden, Daten verarbeitende Unternehmen sollen stärker auf ihre Pflichten hingewiesen werden und insgesamt soll das Thema Datenschutz in der Öffentlichkeit einen breiteren Raum einnehmen“, so Thiel.

„Diesen Auftrag der DS-GVO hatte ich schon im Vorfeld gern angenommen. In den letzten zwei Jahren bin ich in Kontakt mit einer großen Zahl von Unternehmen. In vielen Vorträgen auf den Informationsveranstaltungen von Kammern, Verbänden und Vereinigungen hatten die Mitarbeiter meines Hauses und ich auf die neuen Anforderungen hingewiesen und Hilfen angeboten.

Im November letzten Jahres hat meine Behörde gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Hilfestellung zur Umsetzung des neuen Datenschutzrechts in Form einer Checkliste herausgegeben. Damit können die Unternehmen die Bereiche identifizieren, in denen sie schon gut vorbereitet sind und die Bereiche, in denen es bis zum 25. Mai 2018 noch Handlungsbedarf gibt. In den letzten Wochen wurde meine Behörde geradezu überhäuft von einer Vielzahl von Fragen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Hauses akribisch beantwortet haben. Unser Ansatz war und ist, zur Aufklärung und Beruhigung beizutragen.

Das neue Datenschutzrecht sollte zu Vorsicht, aber nicht zu Panik führen, denn die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist eine Evolution, aber keine Revolution. Die aktuelle Kritik am neuen Datenschutzrecht teile ich deshalb nicht.“

Mit dem in der letzten Woche verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzgesetzes erhalten auf der Zielgeraden nun auch die Verwaltungen in Niedersachsen weitestgehend Rechtssicherheit bei der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften. „Bereits seit Anfang des Jahres bereiten meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zahlreichen Informations- und Schulungsveranstaltungen die Behörden in Niedersachsen auf die neue Rechtslage vor“, resümiert Thiel.

Leider wird die Einführung der DS-GVO neben dem stetigen Hinweis auf die ab dem 25.5.2018 drohenden sehr hohen Bußgelder zunehmend durch den Verweis auf die Abmahnrisiken begleitet. Dazu die Landesdatenschutzbeauftragte: „Die Abmahnung ist kein Rechtsdurchsetzungsinstrument des Datenschutzrechts und insbesondere auch kein Vollzugsmittel der Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Abmahnung ist ein Instrument des Wettbewerbsrechts. Sie verschafft Verbänden und Kammern, aber auch Mitbewerbern eine Möglichkeit, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend zu machen.“

Voraussetzung ist ein Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln. Ob und in welchem Umfang Datenschutzvorschriften dazu zu zählen sind, war bislang in Deutschland umstritten und wurde allenfalls für einzelne Datenschutzvorschriften, wie zum Beispiel die Informationspflichten bejaht. Hinsichtlich der Vorschriften der DS-GVO wird diese Diskussion neu zu führen sein.

Darüber hinaus hat die DS-GVO keine Änderung hinsichtlich des potentiellen Risikos von Abmahnungen gebracht und auch die Rechtslage nicht verändert. Das Risiko einer Abmahnung wird daher von der DS-GVO nicht beeinflusst.


Pressemitteilung als PDF-Download

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon: 0511 120-4500
Fax: 0511 120-4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.05.2018
zuletzt aktualisiert am:
27.06.2019

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