Akkreditierungsprozess für den Bereich Datenschutz (gemäß Art. 42, 43 DS-GVO)
Gemäß Art. 43 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 39 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden Stellen, die im Datenschutzbereich zertifizieren möchten, durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zusammen mit der Befugnis erteilenden, zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) akkreditiert.
Interessierte Stellen müssen dabei sowohl die Anforderungen aus der EN-IS/IEC 17065/2012 erfüllen, als auch aus dem Datenschutzbereich.
Zur Durchführung von Akkreditierungen sind sechs Phasen vorgesehen. Diese Phasen werden in der schematischen Darstellung der Datenschutzkonferenz beschrieben, die wir Ihnen auf dieser Seite als Download (PDF-Dokument) zur Verfügung stellen.