Europäische E-Privacy-Regulierung
DATENSCHUTZ UND PRIVATSPHÄRE IN DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION
(Stand: Februar 2025)
Der europäische Gesetzgeber war ursprünglich bestrebt, zeitgleich mit dem Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die bereits seit 2002 geltende E-Privacy-Richtlinie (2000/0189/COD) durch eine E-Privacy-Verordnung zu ersetzen. Diese sollte die Regeln zur elektronischen Kommunikation an die Vorschriften der DSGVO anpassen.
Der Gesetzgeber gab sich selbst einen Überprüfungsauftrag bezüglich der geltenden Regeln im Bereich elektronischer Kommunikationsdienste auf und entschied sich für den Wechsel des Regelungsinstruments von einer in nationales Recht umzusetzenden europäischen Richtlinie hin zu einer EU-weit unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung.
Bereits am 10. Januar 2017 hatte die Europäische Kommission (EU-KOM) den Entwurf einer E-Privacy-Verordnung vorgelegt. Der federführende Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments (EP) verabschiedete seine Position zur geplanten E-Privacy-Verordnung am 26. Oktober 2017. Dagegen kamen die Verhandlungen im Rat der Europäischen Union (EU-Rat), die bereits Mitte Januar 2017 begonnen hatten, aufgrund von unterschiedlichen Regelungsinteressen bei grundsätzlichen Aspekten der geplanten Regulierung lange Zeit nicht voran. Erst nach über vierjähriger Verhandlungsphase der EU-Mitgliedsstaaten (MS) im Rat konnte am 10. Februar 2021 eine Einigung auf eine gemeinsame Position des Rats erreicht werden.
Seitdem lagen mit den Positionen der drei EU-Institutionen die Voraussetzungen vor, um in die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission eintreten zu können. Ein Vergleich der Entwürfe von Rat und Parlament zeigte jedoch, dass die jeweiligen Positionen sehr weit auseinanderlagen.
Zum Zeitpunkt der Europawahlen 2024 und damit mehr als sechs Jahre nach Anwendungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung war eine Prognose, wann mit einer Verabschiedung der E-Privacy-Verordnung gerechnet werden konnte, immer noch nicht möglich. Anfang 2025 zog die EU-Kommission von der Leyen II den Verordnungsentwurf einer E-Privacy-Verordnung aufgrund von unvereinbaren Positionen der EU-Institutionen EU-Rat und EP zurück. Zudem musste der VO-Entwurf von 2016 aufgrund technischer und regulatorischer Entwicklungen als veraltet angesehen werden.
In Deutschland sind die Regelungen der geltenden E-Privacy-Richtlinie, die in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzaufsichtsbehörden fallen, im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) umgesetzt.