Datenschutz in der Niedersächsischen Verfassung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - der Datenschutz - leitet sich aus unserer Verfassung ab. Die Regelungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht ihre Einhaltung. Die Garantie ihrer Unabhängigkeit, ihre Stellung und ihre Aufgaben sind in Artikel 62 der Niedersächsischen Verfassung verankert.
Artikel 62 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz
(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, dass die öffentliche Verwaltung bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhält. Sie oder er berichtet über ihre oder seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhängig machen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren.
Stand: 8.12.2023