Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
Neben den unmittelbar geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO, Verordnung (EU) 2016/679, ABL. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) und den die DS-GVO ergänzenden allgemeinen Regelungen im Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG vom 16.05.2018, Nds. GVBl. S. 66) bzw. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG vom 30.06.2017, BGBl. I S. 2097) gibt es viele besondere Rechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese gehen den allgemeinen Normen des NDSG und des BDSG vor (s. § 1 Abs. 6 NDSG, § 1 Abs. 2 BDSG).
Die Rechtsanwender in den Behörden, Organen der Rechtspflege und anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen (öffentliche Stellen) des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen sowohl die für ihren Aufgabenbereich geltenden Regelungen der DS-GVO als auch besondere Regelungen in den Fachgesetzen sowie die ggf. ergänzenden Regelungen des NDSG kennen.
Besondere datenschutzrechtliche Regelungen im Landesrecht gibt es z. B. im Vierten Kapitel des NDSG, im Niedersächsischen Beamtengesetz, im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) und im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Im Bundesrecht gibt es besondere datenschutzrechtliche Regelungen z. B. in der Abgabenordnung (AO), im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und in der Gewerbeordnung.
Die Vorschriften des BDSG für nicht-öffentliche Stellen gelten nur für die o. g. öffentlichen Stellen, ihre Zusammenschlüsse und Verbände, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und dabei personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeiten (s. § 1 Abs. 4 NDSG).
Stand: 19. Mai 2018