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Abmahnungen von Datenschutzverstößen

Fragen und Antworten zur DS-GVO


Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der gesamten EU. Vor diesem Termin hatten viele Unternehmen befürchtet, dass nun auch Abmahnungen von Wettbewerbern auf sie zukommen könnten, mit denen diese das neue Datenschutzgesetz durchsetzen wollen. Bislang ist diese Abmahnwelle ausgeblieben, die Unsicherheit ist aber trotzdem bei vielen geblieben. Deshalb beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Abmahnungen.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist das außergerichtliche Schreiben eines Konkurrenten. Es enthält die Aufforderung, eine angeblich wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen, zum Beispiel irreführende Preisvergleiche. Der Konkurrent verlangt also eine schriftliche Unterlassungserklärung. Diese ist in der Regel kombiniert mit einer sogenannten Strafbewehrung. D.h. der Abgemahnte soll sich zugleich verpflichten, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe an den Konkurrenten zu zahlen. Außerdem soll der Abgemahnte die durch die Abmahnung entstandenen Kosten tragen (Rechtsanwaltskosten).

Die Rechtsgrundlage für eine Abmahnung ist das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Wenn der Abgemahnte nicht reagiert, hat der Konkurrent die Möglichkeit, seinen behaupteten Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Der Konkurrent kann auch direkt das Gericht anrufen; er trägt dann allerdings ein höheres Kostenrisiko im Vergleich zur außergerichtlichen Abmahnung.


Regelt die DS-GVO Abmahnungen?

Nein, die DS-GVO enthält keine Aussagen zu Abmahnungen. Ob nach deutschem Wettbewerbsrecht auch das Datenschutzrecht abgemahnt werden kann (und wenn ja, welche konkreten Pflichten), ist allein eine wettbewerbsrechtliche Frage.


Dürfen Konkurrenten Datenschutzverstöße abmahnen?

Die entscheidende Frage ist hier, ob Datenschutzverstöße nach dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) abmahnfähig sind. Diese Frage ist unter Geltung der DS-GVO von den Gerichten noch nicht entschieden.

Bei den Regelungen des Datenschutzes geht es um die Frage, ob sie „nur“ dem individuellen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dienen oder ob ihre Missachtung in Zeiten von Daten als Wirtschaftsgut auch zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Denn nur dann wäre eine Abmahnung möglich. Das ist allerdings umstritten und muss bei jeder Datenschutzvorschrift einzeln betrachtet werden.

Bei dieser Einzelbetrachtung war unter den Gerichten schon unter dem früheren Bundesdatenschutzgesetz umstritten, welche konkreten Datenschutzregelungen als abmahnfähige Marktverhaltensregelungen gelten. Bislang haben das die Gerichte aber allenfalls für einzelne Datenschutzvorschriften bejaht, zum Beispiel für die Informationspflichten. Auch unter Geltung der DS-GVO wird sich mit der Zeit Rechtsprechung hierzu entwickeln müssen.

Es wäre allerdings zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber selbst diese Frage durch eine klarstellende gesetzliche Regelung beantworten würde.


Darf eine Abmahnung von jedem Anwalt ausgesprochen werden?

Nein, ein Anwalt kann hier nicht von selbst tätig werden. Er wird grundsätzlich nur im Auftrag eines Mandanten, also eines Wettbewerbers, tätig.


Dürfen auch Privatleute abmahnen?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darf nur im geschäftlichen Verkehr, d.h., von Unternehmern erfolgen. Der Abmahnende muss zum Abgemahnten in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, also ein Mitbewerber sein.


Darf auch ein Verein abgemahnt werden?

Wie beschrieben darf eine Abmahnung nur im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Dieser Begriff wird allerdings weit ausgelegt. Ein „Wettbewerber“ muss dafür nicht die Absicht haben, einen Gewinn zu erzielen. Es genügt schon, dass eine Gegenleistung erbracht bzw. erlangt wird.

Zum Beispiel werden Vereine vom Wettbewerbsrecht erfasst, die Mitgliedsbeiträge erheben und im Gegenzug eine Leistung erbringen, die auf dem Markt gegen Entgelt angeboten wird. Ebenso kann es genügen, dass ein Verein auf seiner Webseite das Erscheinen eines Buches ankündigt, das vom Verein herausgegeben wird. Vereine sollten daher genau prüfen, ob sie durch ihre satzungsmäßigen Ziele bzw. durch einzelne Aktionen am geschäftlichen Verkehr teilnehmen. Unter dieser Voraussetzung wären sie auch mögliches Ziel einer Abmahnung.


Ist eine Serien-Abmahnung zulässig?

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist unzulässig. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt etwa dann vor, wenn der Abmahnende nicht hauptsächlich die wettbewerbsverzerrende Handlung des Konkurrenten stoppen will, sondern vor allem auf die Abmahngebühren aus ist.

Neben der Anzahl an versandten Abmahnungen sind die Gesamtumstände entscheidend. Vor allem ist es relevant, in welchem Verhältnis die Zahl versandter Abmahnungen zum Gesamtumsatz des Abmahnenden steht. Zum Beispiel ist es missbräuchlich, einen Online-Shop ohne nennenswerte Handelstätigkeit nur zu betreiben, um in großem Umfang Abmahnungen zu verschicken.


Dürfen Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße abmahnen?

Für bestimmte Verbände und Vereine wie z.B. Verbraucherzentralen gibt es eine ausdrückliche Regelung zu Abmahnungen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Hierdurch dürfen sie das Verbraucherschutzrecht und damit auch das Datenschutzrecht gegenüber Unternehmen durchsetzen.


Kann ich mich bei Abmahnungen an die LfD Niedersachsen wenden?

Die LfD Niedersachsen kontrolliert, ob die Bestimmungen der DS-GVO eingehalten werden. Die Prüfung, ob ein abmahnfähiger Verstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliegt, fällt nicht in unseren Zuständigkeitsbereich. Wir können Sie deshalb nicht zivilrechtlich beraten, ob Sie zum Beispiel eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder gegen abmahnende Wettbewerber vorgehen sollten. Für diese Entscheidungen raten wir, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der mit dem Wettbewerbsrecht vertraut ist.

Sie können sich aber zunächst auf unserer Webseite über die Datenschutzrechtslage informieren, um eine erste Einschätzung zu bekommen, ob Sie die wesentlichen Eckpunkte des Datenschutzrechts eingehalten haben.

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