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FAQ | Verarbeitung von Arbeitszeiterfassungsdaten von Beschäftigten öffentlicher Stellen in Niedersachsen

Stand: November 2024


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genießt gemäß Artikel 288 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Öffentliche Stellen haben als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO bei Datenverarbeitungen zur „Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses“ stets die unmittelbar geltenden Vorgaben der DSGVO zu beachten. Dies gilt auch bei der Erhebung von „Arbeitszeiterfassungsdaten“ und der Weiterverarbeitung dieser Daten.

Die Verarbeitungsbefugnisse für personenbezogene Daten zum Zwecke der Arbeitszeiterfassung, im Folgenden kurz „Arbeitszeiterfassungsdaten“, ergeben sich für alle Beschäftigte öffentlicher Stellen, siehe § 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), zunächst aus § 88 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b DSGVO.

Bei nicht beamteten Beschäftigten dieser öffentlichen Stellen gelten die vorgenannten Regelungen in Verbindung mit § 1 Absatz 6 und § 12 Absatz 1 NDSG entsprechend.

Die folgenden Ausführungen befassen sich mit allgemeinen Fragestellungen zum Thema „Verarbeitung von Arbeitszeiterfassungsdaten“. Sie sollen sowohl den Verantwortlichen öffentlicher Stellen im Sinne von § 1 NDSG als auch deren Beschäftigten als erste Hilfestellung dienen.

Für weitere Beratungsanfragen sind die Datenschutzbeauftragten dieser Stellen zuständig, siehe Artikel 38 Absatz 4 DSGVO, § 39 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.12.2024

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