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FAQ | Datenschutz bei Videokonferenzsystemen

Fragen und Antworten zur DSGVO


Mann während Videokonferenz   Bildrechte: Adobe Stock|Vadim Pastuh

Durch die Corona-Pandemie hat der Bedarf an Videokonferenzen im beruflichen Alltag enorm zugenommen. Zugleich stellten und stellen sich zahlreiche Fragen zum Einsatz der Konferenzsysteme, die letztlich alle darauf hinauslaufen, welches Produkt die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.


Verantwortliche Stellen sehen sich dabei einer grundsätzlichen Herausforderung gegenüber: Während die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) von ihnen verlangt, Datenschutz schon bei der Produktauswahl (Privacy by Design) und in den Voreinstellungen dieser Produkte (Privacy by Default) angemessen zu berücksichtigen, gelten diese Verpflichtungen bedauerlicherweise nicht für die Produkthersteller und Diensteanbieter. Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben sich in der Datenschutzkonferenz (DSK) dafür ausgesprochen, die Hersteller mehr in die Pflicht zu nehmen. Doch kurzfristig dürfte sich nichts an der gesetzlichen Ausgangslage ändern.


Umso wichtiger ist es für die Aufsichtsbehörden, die Verantwortlichen bei der Auswahl der richtigen Videokonferenzsysteme zu beraten. Ein konkretes Produkt können sie nicht benennen, ohne unsachgemäß in den Wettbewerb einzugreifen. Aber sie können und müssen Hinweise zur Auswahl datenschutzfreundlicher Angebote und zur praktischen Durchführung von Videokonferenzen geben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.08.2020
zuletzt aktualisiert am:
27.06.2024

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