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Auskunftspflicht

Besteht eine Auskunftspflicht?

Ja. Die gesetzliche Auskunftspflicht ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Zensusgesetz 2022 geregelt.

Was ist, wenn jemand der Auskunftspflicht nicht nachkommt?

Die Auskunftspflicht kann im sogenannten Verwaltungsvollstreckungsverfahren, insbesondere mit Zwangsgeld, durchgesetzt werden. Außerdem ist es als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht, wenn ein Auskunftspflichtiger eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.


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Weitere Fragen zum konkreten Ablauf

Werde ich per E-Mail zur Teilnahme aufgefordert?

Nein.

Werde ich per Telefon erstmals zur Teilnahme aufgefordert?

Nein.

Ein telefonischer Rückruf erfolgt nur, wenn Sie zur Terminabstimmung gegenüber den Erhebungsbeauftragten Ihre Telefonnummer angegeben haben. Auch für sonstige Rückfragen ist im Erhebungsbogen die Angabe der Telefonnummer pflichtig vorgesehen. Eine überraschende erstmalige Kontaktaufnahme, ohne dass Sie vorher Ihre Telefonnummer angegeben haben, findet nicht statt.

Wenn Sie überraschend einen Anruf erhalten, ohne vorher Ihre Telefonnummer gegenüber den Erhebungsbeauftragten (bzw. im Online-Fragebogen) mitgeteilt zu haben, und bei einem solchen überraschenden Anruf aufgefordert werden, personenbezogene Angaben zu machen, sollten Sie die Polizei informieren.

In meinem Bekanntenkreis habe nur ich diesen Fragebogen bekommen. Warum?

Das liegt daran, dass der Zensus 2022 aus verschiedenen Teilen besteht:

Einige Teile des Zensus 2022 sind eine Vollbefragung. Vor allem bei der Gebäude- und Wohnungszählung werden sämtliche Eigentümer in Deutschland befragt. Auch in Wohnheimen werden als Haushaltebefragung sämtliche Haushalte in Wohnheimen befragt, und zwar zum 1. Fragenkomplex. Von diesen Haushalten in Wohnheimen wird allerdings nur ein Teil der Haushalte zum 2. Fragenkomplex (zum Beispiel mit Fragen zur Erwerbstätigkeit) befragt.

Ansonsten ist die Haushaltebefragung nur als Stichprobe ausgestaltet. Ungefähr 10 % der Bevölkerung werden mit der Haushaltebefragung befragt, und zwar zu dem 1. Fragenkomplex. Nur ein Teil dieser Befragten wird zum 2. Fragenkomplex (zum Beispiel mit Fragen zur Erwerbstätigkeit) befragt.

Die Haushalte, die zum 2. Fragenkomplex befragt werden, wurden – ebenso wie die übrigen Stichproben - im Zufallsprinzip herausgezogen.


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Was passiert mit den Daten? Gilt die Datenschutz-Grundverordnung?

Was passiert mit den Daten?

Gesetzlich ist Folgendes ausdrücklich geregelt: Die personenbezogenen Daten, die beim Zensus erhoben und verwendet werden, sind nur sogenannte Hilfsmerkmale. Diese Hilfsmerkmale sind gemäß den gesetzlichen Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannte Erhebungsmerkmalen) zu trennen. Die Hilfsmerkmale, das heißt die personenbezogenen Daten, sind nach Erreichen der statistischen Ziele zu löschen.

Gilt die Datenschutz-Grundverordnung?

Ja, die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt. Der Zensus 2022 erfüllt die Vorgaben der DS-GVO.

Das gilt zum einen für die Gesetze auf Bundes- und Landesebene, die für Deutschland und für Niedersachsen die gesetzlichen Regelungen für den Zensus 2022 enthalten. Diese Gesetze sind in Einklang mit der DS-GVO.

Dies gilt auch für die Festlegung der konkreten Abläufe beim Zensus 2022. Hierzu ist die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen frühzeitig eingebunden gewesen. Die festgelegten konkreten Abläufe des Zensus 2022 erfüllen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.

Warum ist durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Zensus 2022 das Recht auf Auskunft ausgeschlossen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält die Möglichkeit, dass durch Gesetz das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen wird.

Konkret ist in Art. 89 Abs. 2 DS-GVO vorgesehen, dass die Betroffenenrechte nach Art. 15, Art. 16, Art. 18 und Art. 21 DS-GVO ausgeschlossen werden können, wenn die Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken erfolgt und die dort aufgeführten datenschutzrechtlichen Garantien gewahrt sind. Diese Ausschlussmöglichkeit gemäß DS-GVO betrifft also neben dem Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO auch das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) und das Widerspruchsrecht des Art. 21 DS-GVO. Ein solcher Ausschluss dieser Betroffenenrechte ist in § 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 geregelt. Diese Gesetzesregelung ist außerdem in Gliederungsnummer 8 der Verwaltungsvorschrift zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022) konkretisiert. Der Zensus 2022 dient nur statistischen Zwecken. Dieses Verfahren zur Erstellung von Statistiken würde unmöglich gemacht bzw. ernsthaft beeinträchtigt werden durch eine Wahrnehmung der genannten Betroffenenrechte während der laufenden Zusammenstellung der Statistik. Der niedersächsische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit des Ausschlusses dieser Betroffenenrechte während des laufenden Zensus Gebrauch gemacht. Außerdem sind die in Art. 89 Abs. 1, 2 DS-GVO geforderten Garantien gewahrt. Daher sind die Vorgaben der DS-GVO eingehalten.

Es bestehen daher keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss der Betroffenenrechte.

Im Erhebungsbogen steht, dass ich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO habe. Gegenüber welcher Stelle gilt das?

Das Recht aus Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO gilt nur gegenüber dem Statistischen Bundesamt.

Das hat folgende Gründe: Der Erhebungsbogen ist bundesweit einheitlich. Es ist dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass teilweise landesrechtlich abweichende Gesetze bestehen können. Außerdem enthält der Erhebungsbogen den Hinweis, dass die verantwortliche Stelle prüfen wird, ob die Voraussetzungen für das Recht auf Auskunft vorliegen. In Niedersachsen ist das Recht auf Auskunft durch Landesgesetz ausgeschlossen (siehe ausführlich bei der vorherigen Frage).

Für das Statistische Bundesamt ist kein gesetzlicher Ausschluss des Art. 15 DS-GVO gegeben. Daher kann gegenüber dem Statistischen Bundesamt das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO geltend gemacht werden. Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO kann über die Zensus-Plattform des Statistischen Bundesamts geltend gemacht werden.

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Hotline und zusätzliche Informationen

Wo kann ich noch mehr Informationen erhalten?

Das Statistische Bundesamt bietet hier Antworten auf häufig gestellte Fragen unter.

Kann ich mich mit Fragen an eine Hotline wenden?


Für Fragen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung beim Zensus gibt es eine Hotline des Landesamts für Statistik Niedersachsen (LSN). Die Beantwortung übernimmt ein Dienstleister des LSN. Die Telefonnummer der Hotline ist:

0511 899 77 335

(Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und am Samstag von 9 bis 16 Uhr).


Falls Sie nicht nur allgemeine Fragen haben, sondern Ihren Fragebogen per Telefon beantworten möchten, können Sie das auf folgendem Weg machen:

Unter der oben genannten Hotline des LSN (Telefonnummer: 0511 899 77 335) können Sie einen Rückruf vereinbaren. Der Rückruf erfolgt dann unmittelbar durch LSN-Mitarbeiter innerhalb der Dienstzeiten des LSN (Montag bis Freitag von 7 bis 19.30 Uhr). Wenn Sie telefonisch auf diese Weise den Fragebogen beantworten möchten, halten Sie dabei bitte die Zugangsnummer zum Onlinefragebogen, die Fragebogennummer des Papierfragebogens bzw. die Objektschrift bereit.

Bei dem Rückruf kann der Fragebogen telefonisch gegenüber dem LSN beantwortet werden. Diese Beantwortung des Fragebogens, also die Mitteilung von sogenannten statistischen Einzelangaben, erfolgt dann nicht über den Dienstleister, sondern unmittelbar gegenüber den LSN-Mitarbeitern. Auf diese Weise ist die Vertraulichkeit zusätzlich abgesichert.


Fragen zur Haushaltebefragung beantworten Ihnen die Erhebungsbeauftragten vor Ort und die für Sie zuständige Erhebungsstelle.“


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Gebäude- und Wohnungszählung

Was ist die Gebäude- und Wohnungszählung?

Die Gebäude- und Wohnungszählung ist einer der Teile des Zensus 2022. Es gibt kein übergreifendes Verzeichnis der Gebäude in Deutschland. Daher wird mit der Gebäude- und Wohnungszählung die Struktur zu allen Gebäuden, Wohnungen und bewohnten Unterkünften erfasst. Das daraus zusammengefügte Ergebnis des Zensus 2022 dient nur als anonyme Statistik.

Wer ist bei der Gebäude- und Wohnungszählung auskunftspflichtig?

Die Gebäude- und Wohnungszählung richtet sich in erster Linie an die Eigentümerinnen und Eigentümer. Auch Hausverwaltungen sind auskunftspflichtig. Außerdem sind Erwerberinnen und Erwerber auskunftspflichtig, die im Zeitraum zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintragung schon nutzungsberechtigt sind.

Hausverwaltungen, die keine Auskunft geben können, sind verpflichtet, Namen und Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer mitzuteilen. Wenn gerade ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, haben frühere Eigentümerinnen und Eigentümer Namen und Anschriften der Erwerberinnen und Erwerber mitzuteilen.

Bei diesen mitzuteilenden Kontaktdaten handelt es sich um sogenannte Hilfsmerkmale, die nur der Durchführung des Zensus dienen. Die Hilfsmerkmale werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannten Erhebungsmerkmalen) getrennt und nach Erreichen der statistischen Ziele gelöscht.


Wie wird die Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt?

Es ist zu unterscheiden zwischen zwei Gruppen von Befragten:

  • Privatpersonen mit geringem Immobilieneigentum erhalten die Aufforderung zur Teilnahme per Post zugesandt. Es werden keine Erhebungsbeauftragten eingesetzt. Die Beantwortung sollte vorrangig elektronisch erfolgen über den Online-Fragebogen auf www.zensus2022.de. Mit der postalischen Aufforderung zur Teilnahme wird ein Anschreiben mit Onlinezugangsdaten zugesandt. Die Zugangsnummer besteht aus einer 12-stelligen Zahlenkombination. Der Aktivierungscode besteht aus einer Kombination aus Kleinbuchstaben und Ziffern. Im Login-Bereich, können sie die Zugangsnummer und den Aktivierungscode eingeben können. Sollte eine Meldung über den Online-Fragebogen nicht möglich sein, wird ein Papierfragebogen wenige Wochen nach dem Erstanschreiben standardmäßig per Post versendet. Der Papierfragebogen muss nicht gesondert angefordert werden.
  • Die zweite Gruppe sind Privatpersonen und Unternehmen, die privat oder gewerblich eine größere Anzahl an Immobilien in ihrem Eigentum haben oder diese verwalten. Hier wird ein Online-Meldeverfahren zur elektronischen Datenübermittlung zur Verfügung gestellt. Es besteht eine Pflicht zur Nutzung dieses elektronischen Meldeverfahrens. Die Aufforderung zur Teilnahme erhalten diese Berichtspflichtigen auf schriftlichem Weg.

Warum wird bei der Gebäude- und Wohnungszählung gefragt nach Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die in der Wohnung wohnen?

Mit dieser Auskunft wird gefragt nach Personen, die entweder als Wohnungseigentümer die Wohnung selbst bewohnen oder als Mieter eine Mietwohnung bewohnen. Die hierbei abgefragten Namen sind sogenannte Hilfsmerkmale, die nur der Durchführung des Zensus dienen. Konkret dienen diese Hilfsmerkmale dazu, für die Durchführung des Zensus 2022 die sogenannte Haushaltegenerierung vorzunehmen, das heißt die Personen einzelnen Haushalten zuordnen zu können. Nur auf diesem Weg kann letztlich die Zuordnung der Personen, die unter einer Anschrift leben, zu den einzelnen Haushalten erfolgen. Die Hilfsmerkmale werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannten Erhebungsmerkmalen) getrennt und nach Erreichen der statistischen Ziele gelöscht. Die Haushaltegenerierung dient nur der Durchführung des Zensus. Es erfolgt keine Verwendung für Zwecke außerhalb des Zensus.

Warum erfolgte 2021 die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung?

Die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung diente im Jahr 2021 der Vorbereitung der eigentlichen Zensusbefragung im Jahr 2022. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hatte hierbei einen Teil der Eigentümerinnen und Eigentümer angeschrieben. Damit sollte sichergestellt werden, dass diese Anschriften bezüglich der Eigentumsverhältnisse aktuell sind. Mit der Vorbefragung wird beispielsweise geklärt, ob die angeschriebene Person tatsächlich Eigentümer der jeweiligen Immobilie und daher auskunftspflichtig ist.

Warum wurden bei der Vorbefragung nicht alle Eigentümer befragt?

Die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung erfolgte nur bei denjenigen Adressen, bei denen das LSN nicht von der Aktualität bzw. Richtigkeit überzeugt war. Daher wurde nur ein Teil der Eigentümer bei der Vorbefragung angeschrieben.


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Haushaltebefragung

Wie viele Haushalte werden befragt?

Mit der Haushaltebefragung werden deutschlandweit circa zehn Prozent der Bevölkerung befragt.

Wie wurden diese Haushalte ermittelt?

Diese Adressen wurden als Stichprobe im Zufallsprinzip ermittelt.

Wurden mit der Stichprobe Straßenadressen oder Haushalte gezogen?

Alle Haushalte unter einer solchen zufällig gezogenen Adresse sind für die Haushaltebefragung ausgewählt. Wenn also zum Beispiel die Adresse eines Mehrfamilienhauses auf diese Weise gezogen worden ist, sind alle Wohnungen unter dieser Adresse für die Haushaltebefragung gezogen.

Wer ist bei der Haushaltebefragung auskunftspflichtig?

Auskunftspflichtig im einzelnen Haushalt sind hierbei alle in diesem Haushalt lebenden volljährigen Personen. Die Antworten beziehen sich dann auch auf die Minderjährigen, die in dem Haushalt wohnen.

Minderjährige sind selbst nur dann auskunftspflichtig, wenn sie einen eigenen Haushalt führen.

Wie wird die Haushaltebefragung durchgeführt?

Die Haushaltebefragung an diese ausgewählten Haushalte erfolgt über Erhebungsbeauftragte.

Wie kontaktieren die Erhebungsbeauftragten diese Haushalte?

Die Erhebungsbeauftragten melden sich bei diesen gezogenen Haushalten mit Terminankündigungskarten im Briefkasten an. Auf dem Terminankündigungsschreiben ist, mit Vorlauf von circa einer Woche, der Termin mit Datum und einem konkreten Zeitfenster enthalten.

Auskunftspflichtige können bereits ab dem 01. Mai 2022 ein Erstankündigungsschreiben mit einer Terminankündigung erhalten. Die Befragungen finden jedoch frühestens ab dem 16. Mai 2022 statt.

Was ist, wenn ich zu dem angekündigten Termin nicht zuhause bin?

Wenn die Erhebungsbeauftragten zum ersten angekündigten Termin keine auskunftspflichtige Person im Haushalt antreffen, dann teilen sie in einem Zweitankündigungsschreiben einen weiteren Befragungstermin mit.

Auskunftspflichtige haben auch die Möglichkeit, Erhebungsbeauftragte über eine Telefonnummer auf der Ankündigungskarte zu kontaktieren. Dann kann eine Terminabsprache erfolgen.

Was ist, wenn die Erhebungsbeauftragten mich wiederholt nicht angetroffen haben?

In diesem Fall erfolgt ein postalischer Versand des Papierfragebogens durch die Erhebungsstelle.

Auf welche Themen bezieht sich die Haushaltebefragung?

Es gibt zwei Fragenkomplexe:

  • Der 1. Fragenkomplex bei der Haushaltebefragung dient der Feststellung der Bevölkerungszahl. Die Erhebungsbeauftragten fragen daher, welche Personen an dieser Anschrift wohnen. Hierbei fragen die Erhebungsbeauftragten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Haupt- oder Nebenwohnsitz und der Anzahl der Personen im Haushalt. Diese Angaben sind jeweils anzugeben für jedes Haushaltsmitglied einschließlich Kindern. Zudem werden Kontaktdaten für Rückfragen (Telefonnummer) abgefragt. Bei den Angaben „Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Kontaktdaten (Telefonnummer) und dem konkreten Tag der Geburt (ohne Monat bzw. Jahr)“ handelt es sich um sogenannte Hilfsmerkmale, die nur der Durchführung des Zensus dienen. Diese Hilfsmerkmale werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannten Erhebungsmerkmalen) getrennt und nach Erreichen der statistischen Ziele gelöscht. Die befragte erwachsene Person kann hierbei die Beantwortung für alle anderen Haushaltsangehörigen vornehmen.

  • Der 2. Fragenkomplex bezieht sich auf die Themen Bevölkerungsstruktur, Bildung und Erwerbstätigkeit. Von den circa 10 % der Bevölkerung, die zur Beantwortung des 1. Fragenkomplexes als Stichprobe herausgezogen worden sind, wird wiederum nur ein Teil zur Beantwortung des 2. Fragenkomplexes, d.h. der zusätzlichen Fragen, aufgefordert. Der Prozentsatz derjenigen Haushalte, die zur Beantwortung des zweiten Fragenkomplexes aufgefordert werden, steht in Zusammenhang mit der Einwohnerzahl der Gemeinde. Auch beim 2. Fragenkomplex muss für jedes Haushaltsmitglied einschließlich Kindern jeweils ein eigener Fragebogen ausgefüllt werden. Die befragte erwachsene Person kann hierbei die Beantwortung für alle anderen Haushaltsangehörigen vornehmen.

Auf welche Weise wird der erste Fragenkomplex abgefragt?

Der erste Fragenkomplex wird von den Erhebungsbeauftragten vor Ort abgefragt.

Auf welchem Weg kann der zweite Fragenkomplex beantwortet werden?

Der zweite Fragenkomplex, d.h. die zusätzlichen Fragen zu Bevölkerungsstruktur, Bildung und Erwerbstätigkeit, kann auf mehreren Wegen beantwortet werden:

  • Um den Aufwand zu reduzieren, sollte die Beantwortung vorrangig über die Online-Plattform erfolgen. Es muss für jedes Haushaltsmitglied einschließlich Kindern jeweils ein eigener Online-Fragebogen ausgefüllt werden. Die entsprechenden Zugangsdaten erhalten die Auskunftspflichtigen im Anschluss an die Beantwortung des 1. Fragenkomplexes von den Erhebungsbeauftragten. Wenn Auskunftspflichtige die Annahme dieser Zugangsdaten verweigern oder ihre Zugangsdaten verlieren, werden die Zugangsdaten bzw. der Papierfragebogen von der Erhebungsstelle per Post versandt.
  • Die Antworten zum 2. Fragenkomplex können den Erhebungsbeauftragten im Anschluss an die Beantwortung des 1. Fragenkomplexes auch direkt vor Ort mitgeteilt werden.
  • Die Erhebungsbeauftragten haben eine gewisse Anzahl an Papierfragebögen zum 2. Fragekomplex dabei und können sie meist auf Wunsch direkt übergeben. Sie können bei Bedarf auch einen Papierfragebogen zum 2. Fragekomplex bei der örtlichen Erhebungsstelle anfordern.
  • Außerdem gibt es in Niedersachsen folgende Möglichkeit: Es besteht eine Hotline, die das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) durch einen Dienstleister betreibt. Über diese Hotline können Sie einen Rückruf unmittelbar durch LSN-Mitarbeiter vereinbaren. Die Telefonnummer der Hotline ist: 0511 899 77 335 (Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und am Samstag von 9 bis 16 Uhr). Beim Rückruf unmittelbar durch LSN-Mitarbeiter kann dann der Fragebogen telefonisch gegenüber dem LSN beantwortet werden. Diese Beantwortung des Fragebogens, das heißt die Mitteilung von sogenannten statistischen Einzelangaben, erfolgt dann also nicht über den Dienstleister, sondern unmittelbar gegenüber den LSN-Mitarbeitern. Auf diese Weise ist die Vertraulichkeit zusätzlich abgesichert. Wenn Sie telefonisch auf diese Weise den Fragebogen beantworten möchten, halten Sie dabei bitte die Zugangsnummer zum Onlinefragebogen, die Fragebogennummer des Papierfragebogens bzw. die Objektschrift bereit.

Muss man die Erhebungsbeauftragten in die Wohnung lassen?

Die Beantwortung des 1. Fragenkomplexes gegenüber den Erhebungsbeauftragten kann auch vor bzw. an der Wohnungstür erfolgen. Die Erhebungsbeauftragten betreten nur mit Ihrem Einverständnis Ihre Wohnung.

Die Beantwortung des 2. Fragenkomplexes, d.h. die zusätzlichen Fragen zu Bevölkerungsstruktur, Bildung und Erwerbstätigkeit, soll ohnehin vorrangig über die Online-Plattform erfolgen.

Kann man sich von den Erhebungsbeauftragten einen Ausweis zeigen lassen?

Die Erhebungsbeauftragten haben bei der Befragung ihre Berechtigung durch einen offiziellen Ausweis nachzuweisen. Den offiziellen Ausweis stellt die Erhebungsstelle aus. Der offizielle Ausweis ist nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Personalausweis) gültig.

Wenn Sie Zweifel haben, ob es sich um Erhebungsbeauftragte handelt, können Sie Ihre örtliche Erhebungsstelle kontaktieren.

Ist die Beantwortung über die Online-Plattform www.zensus2022.de sicher?

Der Zensus 2022 erfüllt sämtliche Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten gewährleisten in höchstem Maß die Vertraulichkeit und Integrität der Daten. Die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind erfüllt. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder waren frühzeitig eingebunden.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Anzahl der Haushaltsmitglieder an?

Es kommt auf den Zeitpunkt 15.05.2022 an. Es ist also zu beantworten, wie viele Personen am 15.05.2022 in der Wohnung gewohnt haben.

Kann ich den Bogen für andere erwachsene Haushaltsmitglieder, die nicht anwesend sind, ausfüllen?

Ja, für erwachsene Haushaltsangehörige, die nicht anwesend sind, kann die Beantwortung stellvertretend durch den anwesenden Auskunftspflichtigen/ die anwesende Auskunftspflichtige erfolgen.

Ist für Kinder, die in der Wohnung leben, jeweils ein eigener Fragebogen auszufüllen?

Ja.


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Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften

Was gilt bei Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften?

Bei Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften findet eine Vollbefragung statt. Das heißt, dass sich die Erhebung auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner bezieht. Hintergrund ist, dass hier regelmäßig eine hohe Fluktuation gegeben ist und zugleich oftmals keine korrekte Anmeldung in den Meldebehörden erfolgt. Daher wäre eine Statistik, die auf Melderegistern beruht oder nur aus Stichproben hochgerechnet wird, bei diesen Wohnformen zu ungenau.

Wer ist bei Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften auskunftspflichtig?

Hier ist zwischen Wohnheimen einerseits und Gemeinschaftsunterkünften andererseits zu unterscheiden. Daher muss man beide Begriffe auseinanderhalten:

  • Wohnheime zeichnen sich dadurch aus, dass die Bewohner jeweils einen eigenen Haushalt führen (zum Beispiel Studierendenwohnheime). In Wohnheimen erfolgt die Beantwortung durch jeden Bewohner bzw. Bewohnerin selbst.
  • Gemeinschaftsunterkünfte zeichnen sich dadurch aus, dass die Bewohner keinen eigenen Haushalt führen (zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen). Bei Gemeinschaftsunterkünften erfolgt die Beantwortung stellvertretend durch die Leitung der Einrichtung.

Wie verläuft die Befragung in den Wohnheimen?

In Wohnheimen erfolgt die Befragung durch Erhebungsbeauftragte. Die Erhebungsbeauftragten befragen jeden einzelnen Haushalt in dem jeweiligen Wohnheim. Es bestehen prinzipiell keine Unterschiede zu der stichprobenbezogenen Haushaltebefragung. Auch bei den Wohnheimen wird von den Erhebungsbeauftragten zunächst der 1. Fragenkomplex persönlich abgefragt. Im Gegensatz zur übrigen Haushaltebefragung (auf Stichprobenbasis) wird hierbei auch der Geburtsort und der Geburtsname abgefragt.

Ein Teil der Haushalte in Wohnheimen wird außerdem aufgefordert, zusätzlich den 2. Fragenkomplex zu beantworten.

Ansonsten gibt es keine Unterschiede zu der übrigen Haushaltebefragung. Weitere Einzelheiten können daher im Kapitel „Haushaltebefragung“.

Wie verläuft die Befragung in den Gemeinschaftsunterkünften?

In Gemeinschaftsunterkünften erfolgt die Beantwortung stellvertretend durch die Leitung der Einrichtung. Die Erhebungsbeauftragten suchen die Gemeinschaftsunterkunft auf und übergibt der Einrichtungsleitung eine Online-Kennung. Die Einrichtungsleitung soll die Beantwortung online über diese Zugangskennung vornehmen. Falls eine Einrichtungsleitung nicht über einen Internetzugang verfügen sollte, kann eine Papierliste zum Ausfüllen zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt der Befragung ist ähnlich wie bei den Wohnheimen, es werden allerdings weniger Punkte abgefragt. Insbesondere werden keine Fragen zur Erwerbstätigkeit gestellt.

Wiederholungsbefragung

Was ist die Wiederholungsbefragung?

Die Wiederholungsbefragung dient der Qualitätssicherung. Hierbei wird bei einem kleinen Teil der Haushalte (einschließlich Wohnheimen) ein Teil der Fragen aus der Haushaltebefragung zu Überprüfungszwecken nochmals gestellt.


Wie viele Haushalte werden mit der Wiederholungsbefragung befragt?

Von den Haushalten, die bei der Haushaltebefragung als Stichprobe gezogen wurden (sowie den Haushalten in den Wohnheimen) wird ein kleiner Teil, d.h. hiervon vier Prozent, nochmals befragt.

Wann erfolgt die Wiederholungsbefragung?

Die Wiederholungsbefragung wird etwas zeitversetzt zur ersten Befragung durchgeführt, d.h. circa im Zeitraum Juni bis September 2022.


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FAQ Zensus 2022 - Verantwortlichkeit

Wer ist Verantwortlicher beim Zensus 2022?

Als bundeseinheitliche Befragung, die vom Bund, den Bundesländern und den Erhebungsstellen in den Kommunen durchgeführt wird, besteht in Niedersachsen folgende datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit: Es besteht zum einen eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Statistischen Bundesamts und des Landesamts für Statistik Niedersachsen. Zum anderen besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Landesamts für Statistik Niedersachsen und denjenigen niedersächsischen Kommunen, in denen Erhebungsstellen bestehen.

Was sind die Erhebungsstellen?

Der Ablauf des Zensus vor Ort wird durch die sogenannten örtlichen Erhebungsstellen organisiert (im Folgenden „Erhebungsstellen“). In Niedersachsen bestehen Erhebungsstellen in Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern; im Übrigen bei den Landkreisen. In Niedersachsen bestehen circa 50 Erhebungsstellen. Die Erhebungsstellen bestellen und beaufsichtigen die Erhebungsbeauftragten und koordinieren die Befragung vor Ort. Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Wenn Sie Fragen zum Zensus haben, steht Ihre örtliche Erhebungsstelle hierfür zur Verfügung.

Wer sind die Erhebungsbeauftragten?

Erhebungsbeauftragte sind von der örtlichen Erhebungsstelle mit der Befragung in einem konkreten Gebiet beauftragt. Die Erhebungsbeauftragten sind insofern Teil der örtlichen Erhebungsstelle. Bei der Auswahl der Erhebungsbeauftragten wird darauf geachtet, dass sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Soweit Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung.

In Niedersachsen sind circa 9.000 Erhebungsbeauftragte für den Zensus 2022 im Einsatz. Die Erhebungsbeauftragten werden eingesetzt für die Haushaltebefragung, einschließlich der Befragung in Wohnheimen. Hierzu nehmen sie Kontakt auf zu den Auskunftspflichtigen und erheben insbesondere den 1. Fragenkomplex der Haushaltebefragung. Das Befragungsergebnis dokumentieren die Erhebungsbeauftragten auf entsprechenden Papierformularen.


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Wahrung des Datengeheimnisses

Ist das Datengeheimnis bei der Kommune gewährleistet?

Die Vertraulichkeit bei der Kommune, das heißt die Trennung der Erhebungsstelle von der übrigen Kommunalverwaltung, wird als „Abschottung“ bezeichnet. Abschottung bedeutet, dass die Erhebungsstellen räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen der Kommune getrennt sind. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen dürfen die bei ihrer Tätigkeit erfahrenen Informationen nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Dieses Verbot einer Verwendung zu anderen Zwecken gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle. Der Zutritt zu den Räumen der Erhebungsstelle ist nur befugten Personen gestattet.

Es besteht eine strikte gesetzliche Zweckbindung der Daten. Die Daten werden nur zur Durchführung des Zensus verwendet, d.h. dienen im Ergebnis nur der Erstellung der Statistik. Es erfolgt keine Weitergabe an andere Behörden wie zum Beispiel Meldeämter oder Finanzämter.

Sind die Erhebungsbeauftragten zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Ja. Für die Erhebungsbeauftragten gilt eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit ihnen bekannt gewordenen Informationen nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Das gilt auch für solche Erkenntnisse, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit ihnen bekannt geworden sind. Sie sind auf die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte fort. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden, um die Vertraulichkeit in der Nachbarschaft abzusichern.

Nach Abschluss der Erhebung, d.h. sobald sie die Unterlagen nicht mehr für ihre Aufgabe benötigen, sind die Erhebungsbeauftragten verpflichtet, alle Unterlagen unverzüglich an die zuständige Erhebungsstelle zu übergeben.


Der Zensus 2022 wird durch die Erhebungsstellen bzw. statistischen Ämter von Land und Bund durchgeführt. Werden die Daten von dort an andere Stellen übermittelt?

Nein.

Es ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Soweit das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) unterstützende Dienstleister namentlich für die Bereiche IT, Beleg-Einlesung, Telefonie (Hotline als Erstberatung) und Druck beauftragt hat, bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlaubt ausdrücklich, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche externe Dienstleister für die Datenverarbeitung beauftragt. Die DS-GVO verwendet hierfür den Fachbegriff „Auftragsverarbeitung“. Das bedeutet, dass der sogenannte Auftragsverarbeitungsnehmer, d.h. der externe Dienstleister, nur unter Aufsicht und gemäß den Weisungen des Verantwortlichen die Daten für diesen verarbeitet. Rechtlich handelt es sich bei einer Zusammenarbeit mit dem Dienstleister nicht um eine Datenübermittlung, die einer gesonderten Übermittlungsregelung bedürfte. Vielmehr wird jede Verarbeitung durch den Dienstleister dem Verantwortlichen, hier dem LSN, zugerechnet. Beim Zensus 2022 macht das LSN von dieser Möglichkeit der DS-GVO Gebrauch. Rechtlich Handelnder ist also allein der Verantwortliche, hier das LSN. Die DS-GVO sieht diese Möglichkeit der quasi internen Unterstützung ausdrücklich vor.


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