Gebäude- und Wohnungszählung
- Was ist die Gebäude- und Wohnungszählung?
- Wer ist bei der Gebäude- und Wohnungszählung auskunftspflichtig?
- Wie wird die Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt?
- Warum wird bei der Gebäude- und Wohnungszählung gefragt nach Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die in der Wohnung wohnen?
- Warum erfolgte 2021 die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung?
- Warum wurden bei der Vorbefragung nicht alle Eigentümer befragt?
Wer ist bei der Gebäude- und Wohnungszählung auskunftspflichtig?
Die Gebäude- und Wohnungszählung richtet sich in erster Linie an die Eigentümerinnen und Eigentümer. Auch Hausverwaltungen sind auskunftspflichtig. Außerdem sind Erwerberinnen und Erwerber auskunftspflichtig, die im Zeitraum zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintragung schon nutzungsberechtigt sind.
Hausverwaltungen, die keine Auskunft geben können, sind verpflichtet, Namen und Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer mitzuteilen. Wenn gerade ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, haben frühere Eigentümerinnen und Eigentümer Namen und Anschriften der Erwerberinnen und Erwerber mitzuteilen.
Bei diesen mitzuteilenden Kontaktdaten handelt es sich um sogenannte Hilfsmerkmale, die nur der Durchführung des Zensus dienen. Die Hilfsmerkmale werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannten Erhebungsmerkmalen) getrennt und nach Erreichen der statistischen Ziele gelöscht.
Wie wird die Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt?
Es ist zu unterscheiden zwischen zwei Gruppen von Befragten:
- Privatpersonen mit geringem Immobilieneigentum erhalten die Aufforderung zur Teilnahme per Post zugesandt. Es werden keine Erhebungsbeauftragten eingesetzt. Die Beantwortung sollte vorrangig elektronisch erfolgen über den Online-Fragebogen auf www.zensus2022.de. Mit der postalischen Aufforderung zur Teilnahme wird ein Anschreiben mit Onlinezugangsdaten zugesandt. Die Zugangsnummer besteht aus einer 12-stelligen Zahlenkombination. Der Aktivierungscode besteht aus einer Kombination aus Kleinbuchstaben und Ziffern. Im Login-Bereich, können sie die Zugangsnummer und den Aktivierungscode eingeben können. Sollte eine Meldung über den Online-Fragebogen nicht möglich sein, wird ein Papierfragebogen wenige Wochen nach dem Erstanschreiben standardmäßig per Post versendet. Der Papierfragebogen muss nicht gesondert angefordert werden.
- Die zweite Gruppe sind Privatpersonen und Unternehmen, die privat oder gewerblich eine größere Anzahl an Immobilien in ihrem Eigentum haben oder diese verwalten. Hier wird ein Online-Meldeverfahren zur elektronischen Datenübermittlung zur Verfügung gestellt. Es besteht eine Pflicht zur Nutzung dieses elektronischen Meldeverfahrens. Die Aufforderung zur Teilnahme erhalten diese Berichtspflichtigen auf schriftlichem Weg.
Warum wird bei der Gebäude- und Wohnungszählung gefragt nach Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die in der Wohnung wohnen?
Mit dieser Auskunft wird gefragt nach Personen, die entweder als Wohnungseigentümer die Wohnung selbst bewohnen oder als Mieter eine Mietwohnung bewohnen. Die hierbei abgefragten Namen sind sogenannte Hilfsmerkmale, die nur der Durchführung des Zensus dienen. Konkret dienen diese Hilfsmerkmale dazu, für die Durchführung des Zensus 2022 die sogenannte Haushaltegenerierung vorzunehmen, das heißt die Personen einzelnen Haushalten zuordnen zu können. Nur auf diesem Weg kann letztlich die Zuordnung der Personen, die unter einer Anschrift leben, zu den einzelnen Haushalten erfolgen. Die Hilfsmerkmale werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannten Erhebungsmerkmalen) getrennt und nach Erreichen der statistischen Ziele gelöscht. Die Haushaltegenerierung dient nur der Durchführung des Zensus. Es erfolgt keine Verwendung für Zwecke außerhalb des Zensus.
Warum erfolgte 2021 die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung?
Die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung diente im Jahr 2021 der Vorbereitung der eigentlichen Zensusbefragung im Jahr 2022. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hatte hierbei einen Teil der Eigentümerinnen und Eigentümer angeschrieben. Damit sollte sichergestellt werden, dass diese Anschriften bezüglich der Eigentumsverhältnisse aktuell sind. Mit der Vorbefragung wird beispielsweise geklärt, ob die angeschriebene Person tatsächlich Eigentümer der jeweiligen Immobilie und daher auskunftspflichtig ist.
Warum wurden bei der Vorbefragung nicht alle Eigentümer befragt?
Die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung erfolgte nur bei denjenigen Adressen, bei denen das LSN nicht von der Aktualität bzw. Richtigkeit überzeugt war. Daher wurde nur ein Teil der Eigentümer bei der Vorbefragung angeschrieben.
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