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Wahrung des Datengeheimnisses

Ist das Datengeheimnis bei der Kommune gewährleistet?

Die Vertraulichkeit bei der Kommune, das heißt die Trennung der Erhebungsstelle von der übrigen Kommunalverwaltung, wird als „Abschottung“ bezeichnet. Abschottung bedeutet, dass die Erhebungsstellen räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen der Kommune getrennt sind. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen dürfen die bei ihrer Tätigkeit erfahrenen Informationen nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Dieses Verbot einer Verwendung zu anderen Zwecken gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle. Der Zutritt zu den Räumen der Erhebungsstelle ist nur befugten Personen gestattet.

Es besteht eine strikte gesetzliche Zweckbindung der Daten. Die Daten werden nur zur Durchführung des Zensus verwendet, d.h. dienen im Ergebnis nur der Erstellung der Statistik. Es erfolgt keine Weitergabe an andere Behörden wie zum Beispiel Meldeämter oder Finanzämter.

Sind die Erhebungsbeauftragten zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Ja. Für die Erhebungsbeauftragten gilt eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit ihnen bekannt gewordenen Informationen nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Das gilt auch für solche Erkenntnisse, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit ihnen bekannt geworden sind. Sie sind auf die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte fort. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden, um die Vertraulichkeit in der Nachbarschaft abzusichern.

Nach Abschluss der Erhebung, d.h. sobald sie die Unterlagen nicht mehr für ihre Aufgabe benötigen, sind die Erhebungsbeauftragten verpflichtet, alle Unterlagen unverzüglich an die zuständige Erhebungsstelle zu übergeben.


Der Zensus 2022 wird durch die Erhebungsstellen bzw. statistischen Ämter von Land und Bund durchgeführt. Werden die Daten von dort an andere Stellen übermittelt?

Nein.

Es ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Soweit das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) unterstützende Dienstleister namentlich für die Bereiche IT, Beleg-Einlesung, Telefonie (Hotline als Erstberatung) und Druck beauftragt hat, bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlaubt ausdrücklich, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche externe Dienstleister für die Datenverarbeitung beauftragt. Die DS-GVO verwendet hierfür den Fachbegriff „Auftragsverarbeitung“. Das bedeutet, dass der sogenannte Auftragsverarbeitungsnehmer, d.h. der externe Dienstleister, nur unter Aufsicht und gemäß den Weisungen des Verantwortlichen die Daten für diesen verarbeitet. Rechtlich handelt es sich bei einer Zusammenarbeit mit dem Dienstleister nicht um eine Datenübermittlung, die einer gesonderten Übermittlungsregelung bedürfte. Vielmehr wird jede Verarbeitung durch den Dienstleister dem Verantwortlichen, hier dem LSN, zugerechnet. Beim Zensus 2022 macht das LSN von dieser Möglichkeit der DS-GVO Gebrauch. Rechtlich Handelnder ist also allein der Verantwortliche, hier das LSN. Die DS-GVO sieht diese Möglichkeit der quasi internen Unterstützung ausdrücklich vor.


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