Was passiert mit den Daten? Gilt die Datenschutz-Grundverordnung?
- Was passiert mit den Daten?
- Gilt die Datenschutz-Grundverordnung?
- Warum ist durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Zensus 2022 das Recht auf Auskunft ausgeschlossen?
- Im Erhebungsbogen steht, dass ich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO habe. Gegenüber welcher Stelle gilt das?
Gesetzlich ist Folgendes ausdrücklich geregelt: Die personenbezogenen Daten, die beim Zensus erhoben und verwendet werden, sind nur sogenannte Hilfsmerkmale. Diese Hilfsmerkmale sind gemäß den gesetzlichen Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den abstrakten Antworten (sogenannte Erhebungsmerkmalen) zu trennen. Die Hilfsmerkmale, das heißt die personenbezogenen Daten, sind nach Erreichen der statistischen Ziele zu löschen.
Gilt die Datenschutz-Grundverordnung?
Ja, die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt. Der Zensus 2022 erfüllt die Vorgaben der DS-GVO.
Das gilt zum einen für die Gesetze auf Bundes- und Landesebene, die für Deutschland und für Niedersachsen die gesetzlichen Regelungen für den Zensus 2022 enthalten. Diese Gesetze sind in Einklang mit der DS-GVO.
Dies gilt auch für die Festlegung der konkreten Abläufe beim Zensus 2022. Hierzu ist die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen frühzeitig eingebunden gewesen. Die festgelegten konkreten Abläufe des Zensus 2022 erfüllen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.
Warum ist durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Zensus 2022 das Recht auf Auskunft ausgeschlossen?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält die Möglichkeit, dass durch Gesetz das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen wird.
Konkret ist in Art. 89 Abs. 2 DS-GVO vorgesehen, dass die Betroffenenrechte nach Art. 15, Art. 16, Art. 18 und Art. 21 DS-GVO ausgeschlossen werden können, wenn die Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken erfolgt und die dort aufgeführten datenschutzrechtlichen Garantien gewahrt sind. Diese Ausschlussmöglichkeit gemäß DS-GVO betrifft also neben dem Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO auch das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) und das Widerspruchsrecht des Art. 21 DS-GVO. Ein solcher Ausschluss dieser Betroffenenrechte ist in § 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 geregelt. Diese Gesetzesregelung ist außerdem in Gliederungsnummer 8 der Verwaltungsvorschrift zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022) konkretisiert. Der Zensus 2022 dient nur statistischen Zwecken. Dieses Verfahren zur Erstellung von Statistiken würde unmöglich gemacht bzw. ernsthaft beeinträchtigt werden durch eine Wahrnehmung der genannten Betroffenenrechte während der laufenden Zusammenstellung der Statistik. Der niedersächsische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit des Ausschlusses dieser Betroffenenrechte während des laufenden Zensus Gebrauch gemacht. Außerdem sind die in Art. 89 Abs. 1, 2 DS-GVO geforderten Garantien gewahrt. Daher sind die Vorgaben der DS-GVO eingehalten.
Es bestehen daher keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss der Betroffenenrechte.
Im Erhebungsbogen steht, dass ich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO habe. Gegenüber welcher Stelle gilt das?
Das Recht aus Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO gilt nur gegenüber dem Statistischen Bundesamt.
Das hat folgende Gründe: Der Erhebungsbogen ist bundesweit einheitlich. Es ist dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass teilweise landesrechtlich abweichende Gesetze bestehen können. Außerdem enthält der Erhebungsbogen den Hinweis, dass die verantwortliche Stelle prüfen wird, ob die Voraussetzungen für das Recht auf Auskunft vorliegen. In Niedersachsen ist das Recht auf Auskunft durch Landesgesetz ausgeschlossen (siehe ausführlich bei der vorherigen Frage).