Artikel-Informationen
erstellt am:
02.11.2016
zuletzt aktualisiert am:
27.06.2019
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hat dem sehr speziellen Hobby eines Autofahrers aus dem Harz ein Ende gesetzt. Der in der Öffentlichkeit als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordene Mann hatte es sich zur Aufgabe gemacht, vermeintliche oder tatsächliche Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer auch bei fehlender eigener Betroffenheit zur Anzeige zu bringen.
Als Beweismittel hatte er auf Fotos und Videosequenzen der an Front- und Heckscheibe seines Kfz befestigten sogenannten Dashcams zurückgegriffen.
Der Einsatz von Dashcams im öffentlichen Verkehr stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Die Landesdatenschutzbeauftrage hatte deshalb die Verwendung dieser Kameras zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.
Diese Entscheidung der Datenschutzbeauftragten ist am 12.10.2016 vom Verwaltungsgericht Göttingen im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens bestätigt worden (Az.: 1 B 171/16). In dem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass die Verfolgung von Verkehrsverstößen eine öffentliche Aufgabe darstellt, deren Erfüllung Polizei und Ordnungsbehörden vorbehalten ist.
„Ich bin sehr froh, dass das Verwaltungsgericht die Maßnahmen meiner Behörde gegen diesen selbst ernannten Sachwalter öffentlicher Interessen gebilligt hat“, so Thiel in einer ersten Reaktion auf den Gerichtsbeschluss. Damit sei zugleich die von den deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden seit mehreren Jahren vertretene Auffassung zur Unzulässigkeit des Einsatzes von Dashcams bestätigt und deutlich gemacht worden, dass bereits die Anfertigung solcher Kamerabilder datenschutzwidrig ist.
„Der Gerichtsbeschluss hat nach meiner Auffassung auch für die aktuelle politische Diskussion über die Ausweitung der Überwachung öffentlicher Räume unter Nutzung von Kameras privater Betreiber Bedeutung. Das Gericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe ist, die nicht privaten Stellen überantwortet werden darf“, so Thiel abschließend.
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