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67. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 25./26.03.2004 in Saarbrücken

Die 67. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat auf ihrer Tagung am 25. und 26. März in Saarbrücken die Bedeutung des Datenschutzes für eine freiheitliche Bürgergesellschaft unterstrichen und zu folgenden Fragen Entschließungen verabschiedet:

Die Gesetzgeber von Bund und Ländern werden aufgefordert, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zum Großen Lauschangriff und zur präventiven Telekommunikationsüberwachung zügig zu prüfen, welche Änderungsnotwendigkeiten sich daraus für bestehende Regelungen zu Eingriffsbefugnissen und zur verdeckten Datenerhebung insbesondere in den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen ergeben. Die mit der praktischen Durchführung der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse befassten Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizei werden aufgerufen, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schon jetzt zu beachten.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betrachten einen anlassfreien und lageunabhängigen Einsatz von automatischen Kfz-Kennzeichen-Lesesystemen im Straßenverkehr mit Sorge, weil sich diese Maßnahme zu einem weiteren Schritt zur Überwachung aller Bürgerinnen und Bürger entwickeln könnte. Technisch wäre es zudem möglich, aus den erhobenen Daten Bewegungsprofile abzuleiten. Es muss auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass Daten über unverdächtige Personen gespeichert werden und dass ein allgemeiner Datenabgleich mit polizeilichen Informationssystemen durchgeführt wird.

Die Konferenz appelliert an die Gesetzgeber, bei der Einführung einheitlicher Personennummern, etwa im Steuer-, Arbeits-, Gesundheits- und Sozialbereich die Erforderlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen und darauf zu achten, dass den Gefahren einer zweckwidrigen Verknüpfung mit anderen Datenbeständen durch strikte Zweckbindungs- und Verwendungsgebote entgegengewirkt wird. Sie erinnern daran, dass ein allgemeines Personenkennzeichen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Staat darf seine Bürgerinnen und Bürger nicht zur Nummer abstempeln und damit ein allgemein nutzbares Verknüpfungsmerkmal zu beliebigen anderen Datenbeständen schaffen.

Zur RFID-Technologie (Radio-Frequency-Identification) hat die Datenschutzkonferenz die Entschließung der Internationalen Konferenz vom 20. November 2003 übernommen. Die Datenschutzbeauftragten sehen die durch die Funk-Chips geschaffene Möglichkeit, personenbezogene Daten ohne Kenntnis und ohne Einflussmöglichkeit der Betroffenen erheben zu können, mit großer Skepsis. Sie betonen die Notwendigkeit, beim Einsatz dieser Technik datenschutzrechtliche Prinzipien wie Datensparsamkeit, Zweckbindung und Transparenz streng einzuhalten sowie eine Verknüpfung mit personenbezogenen Daten soweit wie möglich zu vermeiden. Beim Auslesen und bei der Aktivierung von RFID-Etiketten aus der Ferne muss für den Besitzer des etikettierten Gegenstandes die Möglichkeit bestehen, diesen Vorgang wahrnehmen und ihn beeinflussen zu können.

Die Konferenz hat sich außerdem mit dem Schutz von personenbezogenen Daten in der Forschung und mit den beabsichtigten Änderungen im Telekommunikationsgesetz befasst.

Der Text der Entschließungen steht hier in der rechten Infospalte als PDF-Downloads zur Verfügung.



Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
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