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„Licht und (digitaler) Schatten“

Prüfung zum Datenschutzniveau an 50 niedersächsischen Schulen


Im vergangenen Jahr 2022 hat die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel insgesamt 50 allgemeinbildende Schulen und Berufsschulen geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt jetzt vor. Demnach sind die niedersächsischen Schulen in den Bereichen Datenschutzbeauftragte, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten, Datenpannen- und Löschkonzepte überwiegend zufriedenstellend aufgestellt. „Dieses Ergebnis“, so Barbara Thiel, „führe ich auf die Arbeit der Datenschutzreferenten und -referentinnen der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) zurück, die die Schulen bei der Anwendung des Datenschutzrechts im Schulalltag erfolgreich unterstützen."

Weniger zufriedenstellend sieht es hingegen bei der Nutzung digitaler Lernsoftware im Unterrichtsalltag aus. Die Prüfung hat gezeigt, dass oftmals Software eingesetzt wird, die aus den Antworten der Schülerinnen und Schüler deren individuelle Stärken und Schwächen ableitet, um daraus individualisiert neue Aufgaben zu stellen. Derartige Software wird von den anbietenden privaten Bildungsverlagen als „KI-Anwendung“ oder „intelligentes Tutorensystem“ bezeichnet. Das Niedersächsische Kultusministerium unterstützt den Einsatz dieser Softwareprodukte in erheblichem Umfang durch die Bereitstellung entsprechender Lizenzen für die Schulen. „Diese Art von Software ist nicht mit „digitalisierten Büchern“ (E-Books) zu vergleichen, sondern hier wird eine „digitale Lehrkraft“ in den Schulen platziert. Entsprechend komplex sind die mit dem Einsatz verbundenen datenschutzrechtlichen Anforderungen.“ so die Landesdatenschutzbeauftragte. Dennoch hat es das niedersächsische Kultusministerium versäumt, die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der erworbenen Software vorab zu klären. So ist zum Beispiel bereits die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die Bildungsverlage fraglich.


Hierzu Barbara Thiel: „Die Software wird den Schulen teilweise auch über die Niedersächsische Bildungscloud angeboten. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass grundlegende datenschutzrechtliche Voraussetzungen nicht vorab geprüft wurden.“


Artikel-Informationen

erstellt am:
17.05.2023

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