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Datenschutzkonferenz veröffentlicht neue Orientierungshilfe für Anbieterinnen und Anbieter von Telemedien

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine neue Fassung der Orientierungshilfe für Anbieterinnen und Anbieter von Telemedien veröffentlicht. Das Papier bietet Betreiberinnen und Betreibern von Webseiten, Apps oder Smarthome-Anwendungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Zudem vermittelt die Orientierungshilfe betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen.


Mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Orientierungshilfe reagieren die Aufsichtsbehörden auf die veränderte Rechtslage. Seit dem 1. Dezember 2021 regelt das TTDSG zusätzlich zum Datenschutz bei Telekommunikations- und Telemediendiensten den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endgeräten. Daraus ergeben sich insbesondere praxisrelevante Auswirkungen auf den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien. Mit dem TTDSG hat der Bundesgesetzgeber nach über einem Jahrzehnt Verzögerung nunmehr die Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.


Das TTDSG wurde nah am Wortlaut der europäischen Vorgaben formuliert und fordert grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer, wenn Informationen auf deren Endeinrichtungen gespeichert werden oder auf diese zugegriffen wird. Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis sind bei Telemediendiensten eng begrenzt auf Fälle, in denen das Speichern und Auslesen der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich von Nutzerinnen und Nutzern gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann. In der Orientierungshilfe finden sich maßgebliche Kriterien, wie der entsprechende Nutzerwunsch festgestellt und sodann realisiert werden kann.


Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich ist, ist zu beachten, dass die Voraussetzungen sich wesentlich vom in Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO vorgegebenen Kriterium des berechtigten Interesses in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unterscheiden. Bis zum 30. November 2021 wurde ein den Nutzerinteressen überwiegendes berechtigte Interesse der verantwortlichen Betreiber von Webseiten von den Aufsichtsbehörden unter engen Voraussetzungen als mögliche Rechtsgrundlage angesehen. Eine bisherige Interessenabwägung nach der DS-GVO erfüllt jedoch nicht automatisch die engen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung im TTDSG. Zur Umsetzung der neuen Rechtslage ist es daher beispielsweise nicht ausreichend, wenn lediglich die Bezeichnungen der Rechtsgrundlagen in einer Datenschutzerklärung ausgetauscht werden.


Seit dem 1. Dezember 2021 finden für das Speichern und Auslesen von Informationen auf bzw. aus Endgeräten die strengeren Vorschriften des TTDSG Anwendung. Für die Weiterverarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten gelten weiterhin die Vorschriften der DS-GVO. Auch hierzu finden sich einige Hinweise in der neuen Orientierungshilfe.


Betreiberinnen und Betreiber von Webseiten, Apps und anderen Telemedien sollten die Verwendung von Cookies und anderen Technologien dringend überprüfen. Insbesondere sind die genaue Ausgestaltung der Technologien und deren Notwendigkeit einer Revision zu unterziehen. Zeitpunkt, Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung müssen den Anforderungen des TTDSG und der DS-GVO entsprechen. Dabei soll die nun vorliegende Orientierungshilfe eine Hilfestellung geben.

Das Dokument ersetzt in weiten Teilen die bisherige Fassung aus dem Jahr 2019 und wurde auf der Homepage der DSK veröffentlicht. Es ist geplant, zeitnah auch eine englische Fassung der Orientierungshilfe zur Verfügung zu stellen.


Des Weiteren wird ein öffentliches Konsultationsverfahren zur neuen Fassung der Orientierungshilfe durchgeführt werden. Details hinsichtlich der zeitlichen Planung und des Ablaufs werden im Januar 2022 bekannt gegeben.


Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieterinnen und Anbieter von Telemedien (PDF)

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.12.2021

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