Verabschiedete Einwilligungsverwaltungsverordnung verfehlt ihr eigentliches Ziel
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen | Pressemitteilung Nr. 20/2024
Am 20. Dezember 2024 hat der Bundesrat der von der Bundesregierung verabschiedeten Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) zugestimmt, sodass sie voraussichtlich am 1. April 2025 in Kraft treten wird. Die Bundesregierung verfolgt mit der Einwilligungsverwaltungsverordnung das Ziel, die von vielen Nutzern als störend empfundenen Einwilligungsbanner auf Webseiten deutlich zu reduzieren und zu vereinfachen. Grundlage für die Verordnung ist § 26 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen teilt die positive Einschätzung der Bundesregierung nicht, da das mit der Verordnung verfolgte Ziel wohl nicht erreichbar ist. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) äußerte bereits zu einer Vorversion der Einwilligungsverwaltungsverordnung deutliche Kritik, siehe
https://lfd.niedersachsen.de/download/213724/ (PDF). Wichtige Kritikpunkte, die bereits vor einem Jahr von der Datenschutzkonferenz geäußert wurden, sind in der aktuellen Fassung der Verordnung unbeachtet geblieben. Der LfD Niedersachsen hat diese Kritik auf der Länderebene im Rahmen der Zustimmung des Bundesrats erneut eingebracht.
Der LfD Niedersachsen erkennt an, dass der Gesetzgeber den ursprünglichen Entwurf nach der DSK-Stellungnahme an einigen Stellen nachgebessert hat. So sind zahlreiche Passagen nun präziser formuliert – etwa durch eine Klarstellung, dass es um die Verwaltung von Einwilligungen geht und nicht um deren Erteilung, oder durch die Betonung, dass die Webseitenbetreiber für die Einhaltung datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einwilligungen verantwortlich sind.
Jedoch stellt die Datenschutzbehörde fest, dass diese Anpassungen nicht ausreichen, um die Ziele der Verordnung zu erreichen. Denn wesentliche Kritikpunkte bleiben bestehen:
- Einwilligungsbanner weiterhin notwendig: Einwilligungen werden weiterhin ausschließlich über Einwilligungsbanner auf Webseiten erteilt. Einwilligungsverwaltungsdienste speichern die Entscheidungen der Nutzer, die sie im Einwilligungsbanner getroffen haben, und teilen den Einwilligungsstatus bei einem erneuten Aufruf der Webseite automatisch mit, sodass (erst) bei einem weiteren Seitenaufruf ein wahrnehmbarer Effekt eintritt.
- Begrenzter Anwendungsbereich: Die Einwilligungsverwaltungsdienste decken nur Einwilligungen nach § 25 TDDDG ab, nicht jedoch Einwilligungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Deshalb führen die Dienste nicht zu einer Vereinfachung im Umgang mit Einwilligungen.
- Freiwillige Nutzung: Die Einbindung von Einwilligungsverwaltungsdiensten durch Webseitenbetreiber ist freiwillig (§ 18 Abs. 1 EinwV). Es besteht daher die Gefahr, dass viele Anbieter weiterhin auf herkömmliche Einwilligungsbanner setzen. Entsprechend gering werden die Vorteile der Einwilligungsverwaltungsdienste für die Nutzer sein.
- Unklarheit darüber, wer Dienste anbieten soll: Es gibt bislang keine Dienste, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, und es ist unklar, wer solche Dienste zukünftig anbieten wird, insbesondere in Hinblick auf die strengen Zertifizierungsauflagen (§§ 3 ff. EinwV).
Der LfD Niedersachsen geht davon aus, dass sich die bisherige Praxis im Umgang mit Einwilligungen auf Webseiten leider kaum ändern wird und Nutzer sich weiterhin an den eingeblendeten Aufforderungen zur Einwilligung stören.
Lösen ließe sich das Problem umständlicher Einwilligungsbanner im Übrigen ganz leicht, auch ohne die Einführung von Einwilligungsverwaltungsdiensten. Dazu müssten Webseitenbetreiber ihre Webseiten konsequent datenschutzfreundlicher gestalten, zum Beispiel indem sie auf Drittdienste und Cookies, insbesondere für exzessives und für den Nutzer nicht vorhersehbares, digitales Marketing, verzichten. Außerdem stören viele Einwilligungsbanner nur deshalb so stark, weil sie von den Nutzern nicht einfach „weggeklickt“ werden können.
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