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Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO

Die bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz bekannte Auftragsverarbeitung findet sich auch in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wieder.

Auftragsverarbeiter ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 8 DS-GVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist in Artikel 28 ff. DS-GVO geregelt.

Für den Auftragsverarbeiter ergeben sich aus der DS-GVO eine Vielzahl neuer Pflichten und Verantwortungen.

So hat der Auftragsverarbeiter die Pflicht ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO für alle Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung zu führen. Das Verzeichnis muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage nach Art. 30 Abs. 4 DS-GVO, z. B. bei Kontrollen, zur Verfügung gestellt werden.

Zur rechtssicheren Gestaltung des Vertrags wird die Verwendung der Formulierungshilfe für einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO empfohlen. Diese finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.

Eine Übersicht häufiger Fragen zur Auftragsverarbeitung und den dazu gehörigen Antworten finden Sie hier.

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