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Datenverarbeitungen im Beschäftigtenkontext

Der Verantwortliche einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO hat bei Datenverarbeitungen im Beschäftigtenkontext stets die Vorgaben der DSGVO zu beachten.

Die DSGVO genießt als EU-Verordnung gemäß Artikel 288 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Die Öffnungsklauseln des Artikels 6 Absatz 2 und Absatz 3 DSGVO sowie des Artikels 88 DSGVO lassen nationale Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen zu.

Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Spezifizierungsbefugnis unter anderem mit den Regelungen des § 26 des Bundesdatenschutzgesetzgesetzes (BDSG) Gebrauch gemacht.

Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat unter anderem mit den Regelungen des § 88 Absatz 1 NBG sowie mit § 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) von dieser Spezifizierungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Im Einzelfall besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf Grundlage einer Einwilligung zulässig ist. Rechtswirksam ist diese Einwilligung aber nur, wenn sie freiwillig erteilt wird.

§ 26 Absatz 2 BDSG nennt Kriterien, wann unter anderem von der Freiwilligkeit einer durch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten erteilten Einwilligung ausgegangen werden kann: Wenn die oder der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhält oder wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und die oder der Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen. Diese Kriterien können aus Sicht der LfD im öffentlichen Bereich in Niedersachsen hilfsweise entsprechend herangezogen werden.

Weitere allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen im Beschäftigtenkontext finden Sie auch in den Kurzpapieren der Datenschutzkonferenz:



Zudem finden Sie auf dieser Themenseite Veröffentlichungen zu spezifischen Themen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen im Beschäftigtenkontext.


Stand: Juni 2024

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon 0511 120-4500
Fax 0511 120-4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

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