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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM); Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verfahrensweise
Bei dem BEM nach § 167 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Personalverwaltung, die hinsichtlich der Verwendung der erhobenen Daten einer strengen Zweckbindung unterliegt.
Die nebenstehenden Informationen etc. sollen als Hilfestellung bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren in Niedersachsen dienen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.04.2009
zuletzt aktualisiert am:
29.09.2020