Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme (Version 2, März 2014)
Der Datenschutz in einem Krankenhaus muss einen besonders hohen Stellenwert haben. Dies fordern Patienten und Datenschützer gleichermaßen. Weil bei Prüfungen in verschiedenen Ländern teilweise beträchtliche Defizite in den Bereichen Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Krankenhausinformationssystemen (KIS) festgestellt worden waren, hatten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder 2011 unter Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Kirche Deutschlands und des Datenschutzbeauftragten der Norddeutschen Bistümer eine „Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme" erstellt. Sie wurde inzwischen überarbeitet und liegt jetzt in der Version 2 mit Stand März 2014 vor.
Eingeflossen in die neue Fassung sind erste Prüferfahrungen der Datenschutzbeauftragten mit der Umsetzung der Orientierungshilfe durch die Krankenhäuser, die Auswertung von Pilotprojekten, aber auch Anregungen von Landeskrankenhausgesellschaften und kirchlichen Krankenhausdatenschutz-beauftragten. Ein intensiver Meinungsaustausch ist mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erfolgt, von der als empfehlenswerte Hilfestellung die „Hinweise und Musterkonzepte für die Umsetzung der technischen Anforderungen der Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme“ (Stand 25. März 2014) veröffentlicht wurden.
Die Grundstruktur der Orientierungshilfe mit dem Teil I „Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Krankenhausinformationssystemen“ und dem Teil II „Technische Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb von Krankenhausinformationssystemen“ wurde beibehalten. Neben einigen inhaltlichen Änderungen wurden die Texte redaktionell mit dem Ziel einer besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit überarbeitet. Der Teil II nimmt nun durchgängig Bezug auf die rechtlichen Anforderungen des Teils I.
Vorangestellt ist wie zuvor ein umfassendes Glossar. Ergänzt wurde die Orientierungshilfe um die Darstellung „Szenarien zulässigen Datenaustauschs zwischen stationären und ambulanten Leistungserbringern“. Den Vergleich zwischen den beiden Versionen des Teils I erleichtert eine Synopse. Für den Teil II ist sie geplant.