EDSA fordert echte Wahlmöglichkeit bei Abo-Modellen großer Online-Plattformen
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich im April 2024 in einer Stellungnahme zu Abo-Modellen großer Online-Plattformen geäußert. Demnach können diese Modelle in den meisten Fällen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an eine gültige Einwilligung nicht erfüllen, wenn sie die Nutzerinnen und Nutzer nur vor die Wahl stellen, entweder in die Verarbeitung ihrer Daten für verhaltensbezogene Werbung einzuwilligen oder eine Gebühr zu zahlen.
Aus Sicht des EDSA darf es nicht der Standardansatz sein, nur eine kostenpflichtige Alternative zu Diensten anzubieten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der verhaltensbezogenen Werbung beinhalten. Bei der Entwicklung von Alternativen sollten große Online-Plattformen in Erwägung ziehen, Einzelpersonen eine „gleichwertige Alternative“ anzubieten, für die keine Gebühr zu entrichten ist.
Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen begrüßt die Entscheidung: „Nutzerinnen und Nutzer sollten nicht gezwungen sein, in tiefgreifendes Tracking ihres Verhaltens für personalisierte Werbung einzuwilligen oder alternativ für ein Abo zahlen zu müssen“.
Der EDSA hatte sich für die Stellungnahme auf Anfrage der niederländischen, norwegischen und Hamburger Datenschutzbehörden mit der Frage befasst, inwiefern auf großen Online-Plattformen eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck verhaltensbezogener Werbung im Rahmen sogenannter „Consent or Pay“-Modelle wirksam ist.
Die EDSA-Vorsitzende Anu Talus betonte, dass Online-Plattformen den Nutzerinnen und Nutzern eine echte Wahl lassen sollten, wenn sie das Modell ‚Consent or Pay‘ anwenden. Die heutigen Modelle verlangen von den Nutzern in der Regel, dass sie entweder alle ihre Daten preisgeben oder dafür bezahlen. Infolgedessen willigen die meisten Nutzer in die Verarbeitung ein, um einen Dienst nutzen zu können, und sie verstehen nicht die volle Tragweite ihrer Entscheidungen".
Entscheiden sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen dafür, eine Gebühr für den Zugang zur „gleichwertigen Alternative“ zu erheben, sollten sie das Angebot einer weiteren Variante gründlich in Erwägung ziehen. Diese kostenlose Variante sollte keine verhaltensbezogene Werbung enthalten und stattdessen mit einer Form der Werbung arbeiten, bei der weniger oder keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dies ist ein besonders wichtiger Faktor bei der Bewertung der Konformität des Abo-Modells gemäß der DSGVO. Bei diesem Gestaltungsansatz wird das Interesse von Webseiten-Anbietern berücksichtigt, ihre Inhalte über Werbung zu finanzieren, und es können zugleich die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Zusätzlich zu dieser Stellungnahme wird der EDSA auch Leitlinien zu „Consent or Pay“-Modellen mit einem breiteren Anwendungsbereich entwickeln und sich mit den Interessengruppen über diese künftigen Leitlinien austauschen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen prüft nun, ob und inwiefern sich die Ergebnisse der Stellungnahme und die geplanten Leitlinien auf niedersächsische Online-Anbieter übertragen lassen – denn zu ähnlichen Abo-Modellen sind in Niedersachsen immer wieder Beschwerden eingegangen.
Mehr zu dem Thema:
- Pressemitteilung des EDSA: „Zustimmung oder Bezahlung“-Modelle sollten echte Wahlmöglichkeiten bieten (April 2024)