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Wie findet meine Kommune ihre Wahlhelfer?

Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sind nur mit einer ausreichenden Zahl von Wahlhelfern ordnungsgemäß durchzuführen. Da die Zahl der Freiwilligen bei weitem nicht ausreicht, sind Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, auf Ersuchen einer Gemeinde aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen.

Die Aufgabe der Benennung von Bediensteten der niedersächsischen Landesbehörden und von Bediensteten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 06. März 2012 (Nds. MBl. S. 222) auf die Bezüge zahlende Stelle des Landes (derzeit das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung) übertragen, soweit diese für die Bearbeitung der Bezüge zuständig ist oder die Bezügebearbeitung aufgrund von Vereinbarungen wahrnimmt. Die weiterzugebenden Daten sind auf Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift beschränkt.

Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für diese Datenübermittlungen liefern die Wahlgesetze: Das Bundeswahlgesetz (§ 9 Abs. 5 BWahlG), das Europawahlgesetz (§ 4 EuWG i. V. m. § 9 Abs. 5 BWahlG), das Niedersächsische Landeswahlgesetz (§ 25 Abs. 2 NLWG) und das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (§ 11 Abs. 4 NKWG).

Die übermittelnde Stelle hat den Betroffenen über die erbetenen Daten und die Empfänger zu benachrichtigen (datenschutzrechtliches Transparenzgebot).

Für eine mögliche Tätigkeit bei künftigen Wahlen sind die Gemeindebehörden befugt, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat, die in den Wahlgesetzen genannten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Stand 23. März 2012



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