Hilfestellungen für Verantwortliche der Kommunen in Niedersachsen und für Feuerwehren
Hilfestellungen für Verantwortliche der Kommunen in Niedersachsen und für Feuerwehren
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO (EU) 2016/679) als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Sie gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten (pbD) durch die Feuerwehren.
Bei der Verarbeitung pbD haben die Feuerwehren verschiedene datenschutzrechtliche Rechtsvorschriften zu beachten:
- Feuerwehren als Teil öffentlicher Stellen
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegen den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 NBrandSchG haben die Kommunen als Verantwortliche (Definition s. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) zur Erfüllung dieser gesetzlich übertragenen Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
Soweit die Feuerwehren als Teil der verantwortlichen öffentlichen Stelle pbD verarbeiten, fällt diese Datenverarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO sowie des NDSG. Nach § 1 Abs. 6 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG vom 16.05.2018, Nds. GVBl. S. 66) gehen die besonderen Regelungen der §§ 35 a-c NBrandschG den allgemeinen Vorschriften des NDSG vor.
Der Verantwortliche und die oder der Datenschutzbeauftragte (DSB) der Kommunen sind für die Datenverarbeitungen der Feuerwehren im gesetzlichen Aufgabenrahmen (Zweckbindung) zuständig.
Die o. g. Ausführungen gelten für Datenverarbeitungen durch die Kreisfeuerwehren entsprechend (s. § 3 NBrandschG).
-
Feuerwehren als nicht-öffentliche Stellen
Sofern Feuerwehren pbD im Zusammenhang mit ihrer Vereins- oder Verbandstätigkeit verarbeiten, z. B. auf ihrer Webseite, finden die datenschutzrechtlichen Regelungen für sogenannte nicht-öffentliche Stellen Anwendung. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich ist der gesetzliche Vertreter des Vereins oder des Verbandes, also grundsätzlich der Vorstand (s. § 26 BGB).
Aus § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann sich für den Verein oder für den Verband der Feuerwehr eine Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte ergeben, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Weitere Hinweise für Vereine finden Sie hier:
Artikel-Informationen
erstellt am:
28.08.2018
zuletzt aktualisiert am:
29.09.2020