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Wahlwerbung per Post: Datenschutzrechtliche Aspekte und Widerspruchsrecht

Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit Wahlen


Viele Parteien verschicken im Vorfeld von Wahlen persönliche Wahlwerbung an die Adresse von Wahlberechtigten, d. h. die Adressatin/der Adressat wird individuell angesprochen. Regelmäßig erreichen die Datenschutzbehörden Beschwerden zu Fällen, in denen Betroffene Wahlwerbung per Post an ihre Meldeadresse erhalten haben. Da darin oftmals ein Datenschutzverstoß vermutet wird, wenden sich Betroffene an die für sie zuständigen Datenschutzbehörden. Während nicht personalisierte Wahlwerbung, z. B. durch den Einwurf von Flyern unproblematisch ist, wirft die persönliche Ansprache häufig Fragen auf.

Tatsächlich können Parteien Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen. Dabei gelten allerdings enge datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen – und dieser Weitergabe kann widersprochen werden.

Parteien dürfen Daten aus dem Melderegister abfragen

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Meldebehörden den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Adressdaten aus dem Melderegister aushändigen. Sie dürfen dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar:

  • nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf Bundes-, Landes-, sowie kommunaler Ebene,
  • nur zeitlich begrenzt auf die sechs Monate vor der Wahl, sowie
  • nur beschränkt auf abgegrenzte Gruppen von Wahlberechtigten.

Die Auskunft zu abgegrenzten Gruppen darf nach BMG zudem nur erfolgen, „wenn für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist“ – wenn also jeder innerhalb bestimmter Altersgrenzen an der Wahl teilnehmen darf. Erlaubt ist dabei grundsätzlich nur die Weitergabe der folgenden Daten:

  • Vor- und Familienname,
  • ggf. Doktorgrad
  • und die derzeitige Wohnanschrift.

Andere personenbezogene Daten wie das Geburtsdatum, eine Religionszugehörigkeit oder das Geschlecht dürfen die Meldebehörden explizit nicht übermitteln.

Zudem dürfen gemäß BMG Auskünfte nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden. Eine Partei muss also bei ihrer Abfrage einen konkreten Altersbereich nennen, den Sie ansprechen möchte. Parteien können dadurch ihre Wahlwerbung beispielsweise gezielt an eine bestimmte Altersgruppe anpassen und zum Beispiel die Adressen aller Erstwählenden oder jungen Erwachsenen ermitteln.

Zweckbindung, Löschfrist und Widerspruch

Die Person oder verantwortliche Stelle, die die Daten übermittelt bekommt, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und muss sie spätestens einen Monat nach einer Wahl oder Abstimmung löschen.

Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht gegenüber ihrer Meldebehörde, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Da das BMG grundsätzlich auch weitere Auskunftserteilungen (z.B. an Mandatstragende, Presse oder Rundfunk sowie Adressbuchverlage) ermöglicht, sollte jede Person für sich prüfen, ob sie auch diesbezüglich der Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen möchte.

Zahlreiche Kommunen bieten in ihren Service-Portalen hierfür digitale Widerspruchsformulare für die Weitergabe von Adressdaten aus dem Melderegister an. Das Bundesportal für Verwaltungsdienstleistungen hilft dabei, das passende Formular für die eigene Kommune zu finden.

Rechtsquellen

  • Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG dürfen Meldebehörden Parteien Auskunft aus dem Melderegister geben, jedoch nur, wenn die Wahlberechtigung an eine Altersgrenze geknüpft ist (z. B. 18 Jahre) und nur über einzelne Altersgruppen
  • § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG listet die Daten auf, die abgefragt werden dürfen
  • § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG setzt die Löschfrist auf 1 Monat nach der Wahl
  • § 50 Absatz 5 BMG regelt den Widerspruch der Weitergabe

Weiterführende Informationen

Bundesmeldegesetz (BMG):

Informationen beim BFDI: Auskunftserteilung und Widerspruchsmöglichkeiten im Meldewesen:

Suche nach dem Widerspruchsformular für die eigene Kommune über das Verwaltungsportal des Bundes:

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