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Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotografien im öffentlichen Bereich

Handreichung


  Bildrechte: Adobe Stock, dusanpetkovic1
Regelmäßig erreichen die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) Anfragen von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dazu, auf welche Rechtsgrundlage diese die Veröffentlichung von Fotografien stützen können. Konkret wird insbesondere gefragt, ob Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine mögliche Rechtsgrundlage darstellt oder ob Fotografien durch Behörden auf Einwilligungen der Betroffenen gestützt werden können. Typischerweise beziehen sich die Anfragen auf Veranstaltungen von Kommunen (z. B. Kinder- und Bürgerfeste, Gesundheitskonferenzen), von Handwerkskammern (z. B. „Tag der Ausbildung“), von Schulen oder von Kindertagesstätten und Kindergärten in öffentlicher Trägerschaft sowie auf die Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten.



I. Allgemeine Hinweise

Die Rechtslage für Behörden unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage für nichtöffentliche Stellen und Privatpersonen: Während für Letztere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO eine mögliche Rechtsgrundlage darstellt, ist diese Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben ausdrücklich ausgeschlossen. § 3 Nds. Datenschutzgesetz (NDSG) findet in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Anwendung.


II. Personenfotografien für die Öffentlichkeitsarbeit

Personenfotografien im Rahmen behördlicher Öffentlichkeitsarbeit können nur auf eine Einwilligung der abgebildeten Betroffenen gestützt werden (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. a; Art. 7 DS-GVO). Die Betroffenen müssen ihre Einwilligung stets freiwillig erteilen (Art. 4 Nr. 11 DS-GVO). Da Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Fotografien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in einem sogenannten Über-/Unterordnungsverhältnis anfertigen und veröffentlichen, müssen sie anhand aller Umstände prüfen, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde (vgl. Erwägungsgrund 43 zur DS-GVO). Die Freiwilligkeit ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Betroffenen die Einwilligung verweigern können, ohne Nachteile zu erleiden (z. B. ohne von der Veranstaltung ausgeschlossen zu werden; vgl. Erwägungsgrund 42 und Art. 7 Abs. 4 DS-GVO).


Wenn Personenfotografien im Zusammenhang mit Pflichtveranstaltungen gemacht werden (z. B. in der Schule), dann ist die Freiwilligkeit mangels echter Wahlmöglichkeit zu verneinen. Das Über-/Unterordnungsverhältnis steht der Freiwilligkeit einer Einwilligung vor allem dann nicht entgegen, wenn das Fotografieren außerhalb einer Pflichtteilnahme erfolgt. Eine freiwillige Einwilligung ist daher insbesondere in folgenden Konstellationen möglich:


  • Kommunen und sonstige öffentliche Stellen:
    - Feste
    - Ehrungen und Preisverleihungen
    - allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

  • Handwerkskammern:
    - Informationsveranstaltungen (z. B. „Tag der Ausbildung“)

  • Kindertagesstätten und Kindergärten in öffentlicher Trägerschaft:
    - Feiern
    - Ausflüge

  • Schulen:
    - Einschulungsfeier
    - Veröffentlichung von Klassenfotos im Schulgebäude
    - Fotos auf Klassenfahrten und Ausflügen
    - Veröffentlichung von Fotos in Jahrbüchern
    - Veröffentlichung von Fotos auf der Schulwebseite

Es ist eine explizite Einwilligung für die Veröffentlichung von Schülerfotos von Schülern auf der Webseite der Schule erforderlich. Diese kann nicht durch eine allgemein formulierte Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos abgedeckt werden, bei der nicht zwischen der Veröffentlichung in reinen Printmedien, wie z.B. Schülerzeitungen, und Online-Veröffentlichungen differenziert wird. Die Veröffentlichung von Schülerfotos von in sozialen Netzwerken sollte unterbleiben, da dies immer mit einem Kontrollverlust der Schule einhergeht und sich die sozialen Netzwerke regelmäßig umfassende Nutzungsrechte an allen eingestellten Fotografien einräumen lassen.


Die Lehrkräfte müssen darauf achten, dass kein Gruppendruck ausgeübt wird, der zur eigentlich ungewollten Einwilligung in eine Fotografie führt. In Zusammenhang mit schulischen Pflichtveranstaltungen kann in der Regel keine freiwillige Einwilligung erteilt werden.


III. Fotografien von Beschäftigten der Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen

a) Personenfotografien zum Zweck der Personalverwaltung und -wirtschaft:

Nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 88 DS-GVO, § 88 folgende des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sowie § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetztes (für nicht beamtete Beschäftigte) ist die Verarbeitung von Fotos von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten zulässig, wenn sie erforderlich ist, zur

  • Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Personalverwaltung und -wirtschaft;
  • Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und Personaleinsatzplanung.

Die Datenverarbeitung muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Sie muss also zwingend nötig sein, um einen der genannten Zwecke zu erreichen.

Darüber hinaus kommen die Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotografien in Betracht, wenn eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Auch in diesen Fällen ist stets der Grundsatz der Erforderlichkeit zu berücksichtigen.

Hierzu zwei Beispiele:

  1. Die Verarbeitung von Fotos der Beschäftigten für Dienstausweise ist als organisatorische Maßnahme nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit Art. 88 DS-GVO und § 88 Abs. 1, Satz 1, 2. Variante NBG erforderlich und damit zulässig.

  2. Die Verwendung von Fotos auf Namensschildern, die Beschäftigte aufgrund einer Organisationsentscheidung des Verantwortlichen tragen sollen, ist grundsätzlich nicht erforderlich und daher unzulässig.
    Mögliche Ausnahmen: Sicherheitsbereiche.


b) Personenfotografien für die Öffentlichkeitsarbeit:

Das Fertigen und Verwenden von Fotografien der Beschäftigten ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erlaubt, soweit die Beschäftigten eine Einwilligung nach § 88 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante NBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO freiwillig erteilt haben.

Die Einwilligung ist nicht freiwillig, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dieses liegt zwischen einem Beschäftigten und Arbeitgeber/Dienstherrn typischerweise vor (siehe Erwägungsgründe 42 und 43 der DS-GVO).

Ausnahmsweise kann eine Freiwilligkeit in entsprechender Anwendung der Regelung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG dann angenommen werden, wenn für die Beschäftigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder der Arbeitgeber/Dienstherr und die Beschäftigten gleichgelagerte Interessen verfolgen. Dies muss der Verantwortliche je nach Einzelfall bewerten und dokumentieren.

Hierzu zwei Beispiele:

  1. Die Polizei möchte über externe Medien neue Uniformen vorstellen und fragt bei den Dienststellen ab, welche Beschäftigte bereit wären, hierfür auf freiwilliger Basis als „Fotomodell“ zur Verfügung zu stehen. Zwei Polizisten melden sich, da sie gerne in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden wollen. Damit kann in diesem Fall mindestens ein gleichgelagertes Interesse angenommen werden.
  2. Die Kommune erstellt zur Personalgewinnung von Auszubildenden eine Broschüre, die im Rahmen von Ausbildungsmessen und ähnlichen Veranstaltungen genutzt wird. Die abgebildeten Auszubildenden haben zugestimmt. Ohne die Gewinnung von neuen Auszubildenden müssten sie mangels Personalressourcen die berufsbildende Schule wechseln.

Weitere Hinweise zum Thema Einwilligung enthält das Kurzpapier Nr. 20 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Sie unter folgendem Link finden:

https://lfd.niedersachsen.de/startseite/datenschutzreform/ds_gvo/anwendung_der_ds_gvo_kurzpapiere/ds-gvo-kurzpapiere-155196.html


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