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Dashcams im Straßenverkehr

Fragen und Antworten zur DS-GVO


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1. Worum geht es?

Mit im Fahrzeug angebrachten Dashcams wird das Geschehen im Straßenverkehr aufgezeichnet. Dabei werden auch personenbezogene Daten fremder Personen erfasst, insbesondere Bilder von Fußgängern, Radfahrern sowie von Kennzeichen anderer Fahrzeuge. Meist dienen die Aufzeichnungen dazu, nach einem Unfall dessen Hergang nachzuvollziehen und etwaige Haftungsfragen zu klären.

Millionen Menschen bewegen sich täglich allein in Deutschland im Straßenverkehr. Sie haben das Recht, nicht ohne Grund zum Objekt einer (Video-)Überwachung gemacht zu werden. Wer die Bewegungen in öffentlich zugänglichen Bereichen ohne rechtlichen Grund aufzeichnet, stellt seine eigenen Interessen über die der anderen Personen. So werden in großem Umfang Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Verkehrsteilnehmer missachtet.

Wichtig: Diese FAQ führt zu Vorgehensweisen der Behörde der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen aus. Insbesondere die Ausführungen zum Verfolgungsinteresse bei den Fragen 5 und 6 sind nicht unmittelbar auf andere Behörden übertragbar.

2. Ist die Verwendung von Dashcams zulässig?

Eine kurze anlassbezogene Aufzeichnung kann durchaus zulässig sein, während anlasslose Aufzeichnungen grundsätzlich unzulässig sind.

Die in der Praxis am häufigsten auftretende „Ringspeicherung“ ist im öffentlich zugänglichen Raum (z. B. Straßenverkehr) unzulässig. Bei dieser Methode wird gewöhnlich die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen und gespeichert. Die ältesten Videodateien werden erst gelöscht, wenn die Speicherkarte vollgeschrieben ist. Dadurch werden Videos aus vielen Stunden Fahrt zum Teil über viele Monate gespeichert.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) hat auf die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise in einem Positionspapier hingewiesen. Die DSK hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Verstößen empfindliche Geldbußen möglich sind.

Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle, dass die anlasslose Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Dashcam nicht zulässig ist und sanktioniert werden kann.


Erläuterung

Soweit mit Videoüberwachungsanlagen – einschließlich sog. Dashcams – in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt wird, ist der Einsatz an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu messen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das bedeutet, die Interessen desjenigen, der eine Dashcam einsetzt, sind mit den Interessen der davon Betroffenen abzuwägen.

Diese Voraussetzungen sind bei einer permanenten anlasslosen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen betroffener Personen, zumeist unbeteiligter Verkehrsteilnehmer, überwiegen. Letztere können sich insbesondere auf ihr Grundrecht aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen. Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Dies umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dauerhaft aufzeichnende Dashcams erheben permanent und ohne Anlass personenbezogene Daten, wie Kennzeichen der anderen Verkehrsteilnehmer sowie Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten. Es ist also eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen, ohne dass sie von der Überwachung wissen oder sich dieser entziehen können. Das Interesse des Autofahrers als datenschutzrechtlich Verantwortlicher, bei einem Verkehrsunfall Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der anderen Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.

3. Aber der Bundesgerichtshof hat doch Dashcams erlaubt, oder?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 – festgestellt, dass Aufnahmen aus Dashcams in einem Prozess um Unfallschäden grundsätzlich als Beweismittel verwertet werden dürfen.

Allerdings hat der BGH im gleichen Urteil betont, dass der anlasslose Einsatz von dauerhaft aufzeichnenden Dashcams datenschutzrechtlich unzulässig ist. Das Gericht hat gerade nicht entschieden, dass die Nutzung einer Dashcam zulässig ist. Im Gegenteil, der BGH hat die langjährige aufsichtsbehördliche Auffassung bestätigt.

4. Was bedeuten „anlasslos“ und „anlassbezogen“?

Als anlasslos gilt der Betrieb einer Dashcam insbesondere, wenn die Aufzeichnung bei Fahrtantritt aktiviert wird und der Speicher erst überschrieben wird, sobald er vollläuft (rotierende Aufzeichnung, Ringspeicher). Personenbezogene Daten unbeteiligter Verkehrsteilnehmer werden auch anlasslos verarbeitet, wenn die Dashcam in Betrieb ist, während das Fahrzeug parkt und wenn dabei der öffentlich zugängliche Raum gefilmt wird.

Anlassbezogen ist der Betrieb einer Dashcam hingegen, wenn nur solche Sequenzen erfasst und gespeichert werden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem auslösenden Ereignis stehen, zum Beispiel mit einem Unfall. Für eine kurze Aufnahme kann sich der Verantwortliche mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO auf eine Rechtsgrundlage berufen, da seine Interessen zum Zeitpunkt des Vorfalls die der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen.

Keinen ausreichenden Anlass stellt eine bloße Bewegung im Erfassungsbereich der Kamera dar. Solche Bewegungen sind zwingender Bestandteil fast jeden Verkehrsgeschehens. Die Kamera darf sich also nicht automatisch einschalten, sobald sie eine Bewegung wahrnimmt.

5. Wie kann eine Dashcam rechtmäßig eingesetzt werden?

Nicht sanktioniert wird durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen der lediglich anlassbezogene Betrieb durch Privatpersonen. Dies beim ersten je Privatperson anhängigen Fall regelmäßig auch dann nicht, wenn die Pflichtinformationen nach Art. 12 ff. DS-GVO fahrlässig nicht gegeben wurden (siehe Antwort zu Frage 6). Selbst wenn die Kamera zusätzlich eine anlasslose Vorabaufzeichnung (Prerecording) von bis zu 30 Sekunden vornimmt, besteht von Seiten der LfD an der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kein Interesse und das Verfahren wird nicht eingeleitet bzw. eingestellt.

Allerdings müssen auch anlassbezogene Aufzeichnungen gelöscht werden, wenn sie nicht weiterverwendet werden. Sichert eine Kamera z. B. automatisch eine 30-Sekunden-Sequenz, wenn das Fahrzeug sehr stark bremst oder verzögert, ist dies zunächst anlassbezogen und wird nicht sanktioniert. Stellt sich diese Sequenz rückblickend nicht als relevant heraus, beispielsweise weil sich kein Unfall ereignet hat, muss die Sequenz unverzüglich gelöscht werden. Wird sie dennoch länger als einzelne Tage gespeichert, würde dies sanktioniert.

Um auch die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DS-GVO zu erfüllen, muss einiger zusätzlicher Aufwand betrieben werden (siehe dazu Antwort auf Frage 6).


Erläuterung

Beim Prerecording werden Aufnahmen der jeweils letzten 30 Sekunden im Speicher der Kamera vorgehalten. Dieses Videomaterial wird grundsätzlich ohne Anlass aufgezeichnet. Eine solch kurze Vorabaufzeichnung wird akzeptiert, da Fahrzeugführende die Anlässe nicht so voraussehen können, dass sie die Speicherung rechtzeitig manuell einschalten könnten.

Für längere Zeit gesichert werden die vorgespeicherten 30 Sekunden nur, wenn ein auslösendes Ereignis eintritt. Das kann automatisch durch die Messung eines integrierten Erschütterungs- oder Beschleunigungssensors erfolgen. Auch eine manuelle Sicherung ist möglich.


6. Wie kann ich den Informationspflichten nachkommen?

Bei der Datenerhebung müssen die Verantwortlichen den von der Überwachung betroffenen Personen eine Reihe von Informationen mitteilen. Der Gesetzgeber stellt dabei verhältnismäßig hohe Anforderungen und differenziert weder zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher noch zwischen mobiler und stationärer Datenverarbeitung. Das gestaltet sich im Straßenverkehr allerdings schwierig. Zu den Pflichtinformationen gehören unter anderem der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen und Angaben zur Speicherdauer. Werden nicht alle Informationen zusammenhängend mitgeteilt, muss auf die Fundstelle für die weiteren Pflichtangaben hingewiesen werden.

Die Informationen müssen leicht zugänglich und damit ausreichend groß sein, um aus anderen fahrenden Fahrzeugen wahrgenommen werden zu können.

In einem Fall wurden verschiedene Flächen an Front, Heck und Seiten der Fahrzeuge gut sicht- und lesbar gekennzeichnet mit: Namen des Verantwortlichen, Videoüberwachungs-Piktogramm und eine kurze, einprägsame Internetadresse. Über die Internetadresse waren alle Pflichtinformationen zugänglich. Auch wenn die Informationspflichten auf diese Weise nicht vollumfänglich zum Zeitpunkt der Erhebung erfüllt werden können, besteht seitens des LfD kein Interesse an der Verfolgung einer solchen gestuften Verfahrensweise als Ordnungswidrigkeit.

Im Fahrzeug müssen sämtliche Pflichtinformationen bereit liegen, sodass sie beispielsweise nach einem Unfall an die Beteiligten ausgegeben werden können. Hierzu gehören die Kontaktdaten des Verantwortlichen (beispielsweise Anschrift und E-Mail-Adresse), der Zweck der Videoüberwachung (Eigentumsschutz), das berechtigte Interesse an der Überwachung (Beweissicherung), die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO) und die Dauer der Speicherung.

Wichtig: Rechtswidrige Aufzeichnungen können durch diese Informationen nicht legalisiert werden! Die Informationen müssen auch dann mitgeteilt werden, wenn die Aufzeichnung lediglich anlassbezogen erfolgt.

Hinweis: Auch wenn gegen Privatpersonen wegen erstmalig fehlender Informationen meist kein Bußgeld festgesetzt wird (siehe Antwort zu Frage 5), können sie verwarnt und ggf. angewiesen werden, künftig entsprechende Informationen zu geben.


Erläuterung

Welche Informationen den betroffenen Personen erteilt werden müssen, bestimmen Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO. Die Informationen müssen zum Zeitpunkt der Erhebung proaktiv erteilt werden, also nicht nur auf Nachfrage der betroffenen Personen. Mitgeteilt werden müssen folgende Informationen, wobei die nur im Ausnahmefall notwendigen Informationen kursiv dargestellt sind:

  • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  • gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  • Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  • Berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen verfolgt werden;
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
  • Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind;
  • Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  • Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.


7. Dürfen Dashcam-Aufzeichnungen veröffentlicht werden?

In aller Regel: Nein! Dies stellt noch eine Steigerung zur bloßen Aufzeichnung dar. Enthält eine Veröffentlichung personenbezogene Daten anderer Verkehrsteilnehmer – wie beispielsweise erkennbare Personen oder Fahrzeugkennzeichen – liegt mit der Veröffentlichung ein zusätzlicher Verstoß vor.

Eine Verpixelung der Kennzeichen, Personen und eventueller Aufschriften/Aufdrucke auf Fahrzeugen vor der Veröffentlichung führt zwar grundsätzlich zu einer Anonymisierung bei der Weiterverbreitung. Jedoch hätte bereits die ursprüngliche Aufzeichnung meist nicht gefertigt werden dürfen, sofern nicht ausnahmsweise ein Anlass vorgelegen haben sollte.

8. Was unternimmt die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zum Schutz unbeteiligter Verkehrsteilnehmer?

Um die Verantwortlichen stärker zu sensibilisieren und ihnen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns vor Auge zu führen, wird der anlasslose Einsatz von Dashcams konsequent als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Oberlandesgericht Celle haben bestätigt, dass der anlasslose Einsatz von Dashcams unzulässig ist. Die Gerichte bestätigten bereits vor Wirksamwerden der DS-GVO die Auffassung der Aufsicht, dass auch Fahrzeugkennzeichen als personenbezogenes Datum zu qualifizieren sind.

Um eine gleichmäßige Herangehensweise zu fördern, wurde für die niedersächsischen Polizeidienststellen eine kurze Handreichung mit Hinweisen erstellt, wie mit festgestellten Dashcams polizeilich umgegangen werden kann. Weiterhin gibt es ein Informationsblatt, das die Polizei Autofahrern aushändigen kann, wenn sie mit einer mutmaßlich unzulässig eingesetzten Dashcam angetroffen werden.

9. Welche Dashcam-Modelle können rechtmäßig eingesetzt werden?

Es obliegt den Verantwortlichen, ein Produkt auszuwählen, das den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Es obliegt ihnen ebenfalls, das Produkt zulässig einzustellen und zu verwenden. Wer eine Dashcam einsetzen will, sollte daher bei der Anschaffung und Inbetriebnahme auf zulässige Einstellungen achten.

Empfehlungen für bestimmte Produkte können nicht gegeben werden.

10. Was kostet ein Verstoß als Privatperson?

Bei rechtswidriger Dashcam-Nutzung durch Privatpersonen orientieren sich die bislang festgesetzten Geldbußen an einem Betrag von 500 Euro. Dabei wird von einem leicht fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Bei einem vorsätzlichen oder wiederholten Verstoß würde eine höhere Geldbuße festgesetzt. Erhöhungen auf 1000 Euro oder mehr sind auch möglich, wenn das Einkommen des Verantwortlichen besonders hoch ist, ein besonders langer Zeitraum aufgezeichnet wurde oder mehrere Kameras eingesetzt waren.

Eine künftige Anpassung der Bußgeldhöhen ist nicht auszuschließen, wenn eine stärker abschreckende Wirkung erforderlich werden sollte. Der Bußgeldrahmen der DS-GVO bietet genügend Spielraum.

Punkte im Fahreignungsregister („Verkehrssünderkartei“) werden nicht eingetragen.

11. Was kostet ein Verstoß als Unternehmen?

Für Unternehmen hat die Datenschutzkonferenz Ende 2019 ein Konzept zur Bußgeldzumessung veröffentlicht. Dieses Konzept kommt auch in Niedersachsen zur Anwendung, wenn der Verstoß beispielsweise einem Speditionsunternehmens oder einem Kurierdienst zuzurechnen ist.

Da für die Zumessung verschiedene Faktoren relevant sind, können keine pauschalen Beträge genannt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Überwachung unbeteiligter Verkehrsteilnehmer keinen nur geringfügigen Verstoß darstellt. Mit einer Geldbuße im Rahmen für „leichte“ Verstöße können Verantwortliche daher in der Regel nicht rechnen.

12. Was kostet ein Verstoß bei der Veröffentlichung von Aufzeichnungen?

Ist bei Videos, die ins Internet gestellt werden, die sogenannte Monetarisierungsfunktion aktiviert, verdienen Verantwortliche mit dem Verstoß letztlich Geld. Das gilt auch, wenn personenbezogene Daten vor der Veröffentlichung verpixelt werden. Dieser wirtschaftliche Vorteil muss berücksichtigt werden, sodass Geldbußen auch bei Privatpersonen fünfstellig ausfallen können. Schließlich soll der Verantwortliche keinen Vorteil durch seine rechtswidrige Handlung haben.

Allerdings kann die Geldbuße nicht auf die bloße ‚Abschöpfung‘ des Vorteils begrenzt bleiben. Es ergäbe sich keine abschreckende Wirkung im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DS-GVO, wenn lediglich die generierten Einnahmen verloren gingen. Dann würde der Verantwortliche lediglich so gestellt, als hätte er den Verstoß nicht begangen. Damit käme der Geldbuße kein sanktionierender Charakter mehr zu. Die Geldbuße muss die erzielten Einnahmen daher spürbar übersteigen.


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