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Datenschutz und Forschung
§ 13 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke durch öffentliche niedersächsische Stellen (§ 1 Abs. 1 NDSG). Der Begriff der Forschung wird nach ständiger Rechtsprechung als "ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit" definiert und ist weit auszulegen (vgl. EwG 159 DS-GVO). Das Forschungsprivileg wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Forschungsvorhaben zugleich auch Ausbildungs- und Prüfungszwecken dient. So werden auch Dissertations- und Habilitationsvorhaben privilegiert, nicht aber Seminararbeiten. Nicht erfasst sind Untersuchungen, die nur zu Aufsichts-, Organisations- und Kontrollzwecken durchgeführt werden.
Mit der sog. Forschungsklausel des § 13 NDSG wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der Forschungsfreiheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet. Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Datenverarbeitung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben einschließlich der Übermittlung an andere öffentliche niedersächsische Stellen und betrifft sowohl die besonderen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO als auch die sonstigen Daten. Im Hinblick auf die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO ist auch die Weiterverarbeitung von ursprünglich zu anderen Zwecken legitim erhobenen Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke zulässig (sog. Eigenforschung). Artikel 89 DS-GVO regelt weitergehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die insbesondere durch das Anonymisierungsgebot des § 13 Abs. 2 NDSG sowie die Vorgabe einer Trennung der Haupt- und Hilfsmerkmale umgesetzt wird. Eine personenbezogene Veröffentlichung kommt nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder bei zeitgeschichtlichen Ereignissen in Betracht (Absatz 3).
Für die Forschung mit Gesundheitsdaten sind zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Normen die Regelungen zum Patientengeheimnis (ärztliche Schweigepflicht) zu beachten, die sich in den Berufsordnungen der Kammern und in § 203 StGB finden und regelmäßig eine Einwilligung des Patienten erfordern.
Zudem ist zu beachten, dass bereichsspezifische Forschungsklauseln, wie beispielsweise § 75 Sozialgesetzbuch X im Hinblick auf die Verarbeitung von Sozialdaten, als speziellere Regelungen dem § 13 NDSG vorgehen.
Für nicht-öffentliche Stellen gilt § 27 BDSG.
Stand 10.09.2018