EU-Datenschutz-Grundverordnung - Hinweise zur Umsetzung in den Hochschulen
Leitfaden zur Umsetzung der DSGVO in_den_Hochschulen
Publikation Eckpunkte Online-Prüfungen an Hochschulen (nicht vollständig barrierefrei)
Die niedersächsischen Hochschulen haben eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören gemäß § 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste und die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden voraussetzen. Diese Aufgaben können nicht ohne eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt werden. Spezialgesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist insoweit § 17 NHG. Die Hochschulen dürfen demnach u. a. die personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen und die Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlich sind. Zulässig ist zudem die Verarbeitung dieser Daten für die Evaluation von Forschung und Lehre (§ 5 NHG), die Akkreditierung (§ 6 Abs. 2 NHG), die anderen in § 3 NHG genannten Aufgaben und zur Ermöglichung der Festlegung der Studienqualitätsmittel nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 NHG durch das Fachministerium. Als weitere Voraussetzung sieht § 17 NHG vor, dass die zu verarbeitenden Daten in einer Ordnung der Hochschule festgelegt sind.
§ 17 NHG betrifft im Wesentlichen Daten der Studierenden und nur in einzelnen Bereichen, z. B. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Evaluation der Forschung und Lehre, Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Für Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, aber auch für die Mitarbeiter in der Verwaltung, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes, des Niedersächsischen Beamtengesetzes sowie arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen zur Personaldatenverarbeitung.
Da § 17 NHG als konkretisierende Norm iSd Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) DS-GVO anzusehen ist, gelten die Regelungen der DS-GVO im Übrigen für die Hochschulen und deren Mitglieder und Angehörige. So richtet sich beispielsweise der Anspruch der Studierenden auf Auskunft über ihre von der Hochschule gespeicherten Daten nach Art. 15 DS-GVO.