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Datenschutz im Bereich der Gewährung von Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Für wen gelten diese FAQ?

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) nimmt die Datenschutzaufsicht ausschließlich für die Jobcenter in Niedersachsen wahr, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als sogenannte Optionskommunen (vgl. § 6 a SGB II) zugelassen hat.

In Niedersachsen sind dies die folgenden 16 Landkreise:

  • Landkreis Ammerland,
  • Landkreis Aurich (ohne Stadt Emden),
  • Landkreis Emsland,
  • Landkreis Friesland,
  • Landkreis Göttingen,
  • Landkreis Grafschaft Bentheim,
  • Landkreis Leer,
  • Landkreis Oldenburg (ohne Stadt Oldenburg),
  • Landkreis Osnabrück (ohne Stadt Osnabrück),
  • Landkreis Osterholz,
  • Landkreis Peine,
  • Landkreis Rotenburg (Wümme),
  • Landkreis Schaumburg,
  • Landkreis Heidekreis,
  • Landkreis Verden,
  • Landkreis Wittmund;

Für die anderen Jobcenter finden diese FAQ keine Anwendung. Bei datenschutzrechtlichen Fragen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig:


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

und die Informationsfreiheit

Graurheindorfer Str. 153
D-53117 Bonn

Telefon: +49 (0)228-997799-0

Fax: +49 (0)228-997799-550

E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de


2. Welche spezifischen Datenschutznormen gelten?

Maßgebend sind die §§ 50 ff. SGB II und §§ 67 a ff. SGB X. Demnach ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist.


3. Müssen Kontoauszüge vorgelegt werden?

Da die Zahlung von Arbeitslosengeld II als Sozialleistung einkommens- und vermögensabhängig ist, müssen die Antragsteller die erforderlichen Nachweise erbringen, damit der Leistungsträger die Anspruchsvoraussetzungen verlässlich feststellen kann. Hierzu gehört insbesondere die Vorlage von Kontoauszügen und der Lohnsteuerbescheinigung. Dies gilt nicht nur bei Erst-, sondern auch bei Folgeanträgen. Zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen darf grundsätzlich gefordert werden, die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen. In besonders begründeten Einzelfällen, wie z.B. bei selbstständigen Leistungsbeziehern, kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.

4. Dürfen auf den Kontoauszügungen Bestandteile geschwärzt werden?

Der Leistungsträger darf nur die erforderlichen Daten erheben. Dabei ist der Schutz der besonderen Datenkategorien im Sinne von Art. 9 Absatz 1 DS-GVO zu beachten. Dies sind insbesondere Gesundheitsdaten und Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Da diese Daten nur bei Vorliegen einer spezifischen Erlaubnisnorm verarbeitet werden dürfen, hat dies Auswirkungen auf die Angaben auf eingereichten Kontoauszügen:

  • Auf der Ausgabenseite dürfen die Empfänger von Zahlungen geschwärzt werden, wenn Zahlungen Rückschlüsse auf besonders schutzwürdige Daten zulassen. Dies betrifft z.B. Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien und Religionsgemeinschaften. Andere Auszahlungen müssen aber für den Leistungsträger vollständig nachvollziehbar bleiben.
  • Dagegen müssen zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen sämtliche Einnahmepositionen dem Leistungsträger dargelegt werden. Sie dürfen nicht geschwärzt oder unkenntlich gemacht werden.

Der Leistungsträger ist verpflichtet, auf die Möglichkeit zur Schwärzung der o.a. Ausgabepositionen hinzuweisen.


5. Darf das Jobcenter die Kontoauszüge kopieren und zur Akte nehmen?

Dies ist zum Nachweis der Einkommens- und Vermögenslage zulässig. Rechtmäßig ist auch das Einscannen und Einstellen in eine elektronische Akte. Der Leistungsträger muss sich wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Mehraufwands nicht darauf verweisen lassen, die maßgeblichen Angaben aus den Kontoauszügen abzuschreiben und diese Abschrift zur Akte zu nehmen.

6. Wie sind die Kosten der Unterkunft nachzuweisen – muss eine Vermieterbescheinigung vorgelegt werden?

Die Antragstellenden haben mehrere Möglichkeiten, die Kosten der Unterkunft nachzuweisen:

  • In Betracht kommt die Vorlage des Mietvertrages nebst weiterer Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Abrechnungen der Energiebetriebe), wobei eine Schwärzung der Angaben auf den Nachweisen möglich ist, die nicht zum Nachweis der Unterkunftskosten erforderlich sind.
  • Eine Vermieterbescheinigung ist eine alternative Möglichkeit, die Kosten für die Unterkunft nachzuweisen. Der Leistungsträger kann die Antragstellenden jedoch nicht im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten dazu verpflichten, die Bescheinigung beizubringen. Denn die betroffene Person ist gegenüber dritten Personen und somit auch gegenüber Vermietern nicht zur Offenbarung der Tatsache des Sozialleistungsbezuges verpflichtet.
  • Zudem bestehen keine Mitwirkungspflichten dritter Personen.

Leistungsempfänger können somit nicht dazu verpflichtet werden, eine Vermieterbescheinigung vorzulegen. Eine Alternative wäre die Ausstellung eines neutralen Bescheinigungsvordrucks, aus dem insbesondere der Zweck der Erhebung einschließlich des Leistungsbezugs nicht erkennbar wird.


7. In welchen Fällen sind Schweigeflichtentbindungserklärungen abzugeben?

Schweigepflichtentbindungserklärungen gegenüber Ärzten dürfen von Antragstellenden grundsätzlich nur angefordert werden, soweit es im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Leistungsträgers erforderlich ist.

Es ist somit nicht zulässig, diese Erklärung routinemäßig einzuholen. Soweit die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung für die Antragsbearbeitung erforderlich ist - beispielsweise zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden zu können - sollte die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter dem Antragstellenden die Gründe hierfür erläutern.

Da die Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung freiwillig ist, müssen die Antragstellenden auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Antragstellenden sind aber auch auf die Folgen einer Verweigerung ihrer Einwilligung hinzuweisen. Denn gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann die Sozialleistung versagt werden, wenn Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. Dies ist bei begründeten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt insbesondere gegeben, wenn eine Sachverhaltsaufklärung deswegen scheitert, da weder eine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben noch einer angeordneten ärztlichen oder psychologischen Untersuchung nachgekommen wird.

8. Welche Punkte muss eine Schweigeflichtentbindungserklärung enthalten?

In jeder Erklärung müssen folgende Punkte enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der Antragstellenden
  • Benennung der Person, die von der Schweigepflicht entbunden werden soll. Bei Einrichtungen wie Krankenhäusern ist der Kreis des Fachpersonals hinreichend einzugrenzen (z.B.: Abteilung, Fachbereich, Institut)
  • Präzise Bezeichnung der betreffenden Daten
  • Angabe des Zwecks der Datenübermittlung
  • Benennung der Empfängerin oder des Empfängers der Daten
  • Der Erklärung muss zu entnehmen sein, ob eine einmalige oder wiederkehrende Datenübermittlung beabsichtigt ist.
  • Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts

9. Darf der Leistungsträger Personalausweise kopieren und zur Akte nehmen?

Der Sozialleistungsträger darf die Daten erheben und speichern, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind (s. §§ 67a Abs. 1 S. 1, 67b Abs. 1 S. 1, 67c Abs. 1 S. 1 SGB X).

Die Sozialleistungsträger tragen häufig vor, dass die Kopie des Personalausweises benötigt wird, um die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bei erstmaliger Antragstellung und bei weiteren Vorsprachen während des Leistungsbezuges feststellen. Die Feststellung der Identität ist zweifelsohne erforderlich für die Bearbeitung des Antrages. Jedoch ist eine Vorlage des Personalausweises ausreichend, ohne dass es einer Kopie bedarf.

Somit darf der Sozialleistungsträger keine Ausweiskopie zur Akte nehmen. Gleiches gilt für die Kopie der Bankkarte, der Krankenkassenkarte oder sonstige Legitimationsnachweise.


10. Darf das Jobcenter Bewerbungsunterlagen ohne Einverständnis an potenzielle Arbeitgeber weitergeben?

Grundsätzlich darf das Jobcenter dies tun.

Denn die Vermittlung von Leistungsbeziehern in Arbeit ist die originäre Aufgabe der Jobcenter. Sie erfolgt anhand von Bewerbungsunterlagen der Betroffenen. Dabei darf das Jobcenter die Bewerbungsunterlagen an potenzielle Arbeitgeber weiterleiten, sofern die entsprechende Tätigkeit dem Arbeitsuchenden gem. § 10 SGB II zuzumuten ist. Darüber hinaus ist der Ausschluss eines bestimmten Arbeitgebers in besonderen Ausnahmefällen möglich und muss vom Leistungsbezieher konkret begründet werden.

11. Dürfen die Unterlagen auch an Zeitarbeitsfirmen weitergegeben werden?

Ja, das Jobcenter darf diese Unterlagen im Rahmen der Eingliederung in Arbeit auch an Zeitarbeitsfirmen versenden, da diese als Arbeitgeber gelten.

12. Darf das Jobcenter Kontakt zu meinem Arbeitgeber aufnehmen?

Relevant ist diese Frage insbesondere für die Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und aufstockende Leistungen nach dem SGB II beantragen (sog. „Aufstocker“).

Grundsätzlich sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben (§ 67 a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Wenn der Versuch des Leistungsträgers, die geforderten Unterlagen beim Betroffenen zu erheben, erfolglos bleibt, kann er dies auch direkt beim Arbeitgeber tun.

Zudem regelt § 60 SGB II weitere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten dritter Personen und Stellen.


Stand 15. Juni 2020


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