Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit Wahlen
Pünktlich zu den Wahlen flattern vielen Bürgern Werbematerialien von Parteien in die Briefkästen. Dies liegt daran, dass die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gem. § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes BMG) im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf.
In § 44 Abs. 1 S. 1 BMG sind die folgenden Daten von Wahlberechtigten benannt und dürfen daher übermittelt werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Diese sog. „Melderegisterauskunft in besonderen Fällen“ bezieht sich auf klar umgrenzte Bevölkerungsgruppen eines bestimmten Lebensalters. Es ist also unzulässig, wenn ein Verzeichnis der Bürger „zwischen 18 und 100 Jahren“ angefordert wird, denn damit bekäme man eine Aufstellung aller wahlberechtigten Bürger der Kommune. Fordert man hingegen eine Liste aller Senioren über 60 Jahren oder aller Jungwähler zwischen bspw. 18 und 20 Jahren an, so ist dies zulässig, da es sich um eine begrenzte Gruppe von Personen handelt. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Betroffenen haben aber nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, einer Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Da sie hierauf bei der Anmeldung sowie einmal im Jahr durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden müssen, werden durch eine solche Melderegisterauskunft also vermutlich nie alle Bürger erfasst.
Sofern Sie also keine Wahlwerbung wünschen, sollten Sie dies Ihrer Gemeinde mitteilen. Dies kann formlos geschehen. Häufig liegen in den Rathäusern und Bürgerämtern auch bereits vorgefertigte Widerspruchsvordrucke aus, bei denen Sie ankreuzen können, welchen Weitergaben Sie widersprechen möchten.
Die Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und müssen die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen oder vernichten.
Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken, z.B. zur Mitgliederwerbung, ist nicht zulässig!