Mieten und Wohnen (Wohnungswirtschaft)
„Darf mein Vermieter das fragen? Wozu will er das überhaupt wissen?“ Diese Frage stellen sich so manche Wohnungssuchende.
Gleichzeitig wissen auch Vermieter oft nicht, welche Fragen im Rahmen des Vermietprozesses zulässig sind und ob sie ein Recht auf eine ehrliche Antwort des Mietinteressenten haben.
Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Fragen haben, d. h. die erfragten Daten müssen erforderlich sein, um eine Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit einem konkreten Bewerber auch unter Bonitätsgesichtspunkten treffen zu können. Dabei sind die Interessen des Vermieters gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mietinteressenten abzuwägen.
Der Umfang des Fragerechts hängt maßgeblich vom Status des Vermietprozesses ab:
Geht es zunächst nur um einen Besichtigungstermin, dürfen Vermieter oder die von ihnen beauftragten Makler nur solche Daten von Mietinteressenten erheben und verarbeiten, die für die Durchführung der Besichtigung wichtig sind.
Sofern der Mietinteressent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen, sind weitere Fragen zulässig. Welche das jeweils sind, ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Danach ist das Erheben personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für eigene Geschäftszwecke nur möglich, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines so genannten rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
Die von den Datenschutzaufsichtsbehörden erarbeitete Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“ gibt Mietern und Vermietern Antwort auf die Frage, welche Daten der Mietinteressent wann dem Vermieter/Makler offenbaren muss.