Schriftzug LFD Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Hilfestellung für von Kammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige


Hilfestellungen für Verantwortliche

• der Architektenkammer Niedersachsen,
• der Handwerkskammern in Niedersachsen,
• der Ingenieurkammer Niedersachsen,
• der Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen,

und für von diesen Kammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO (EU) 2016/679) als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe lit. a) DS-GVO hat jede Behörde und sonstige öffentliche Stelle (s. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz - NDSG - vom 16.05.2018, Nds. GVBl. S. 66) einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (öbvS) sind grundsätzlich keine öffentliche Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 NDSG, denn Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs agieren nur dann als öffentliche Stelle, sofern ihnen durch einen gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Beleihungsakt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen worden sind (z. B. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure).

In Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche Bestellung von Personen nach § 36 der Gewerbeordnung zum öbvS durch die o. g. Bestellungskörperschaften keine Beleihung im o. g. Sinne ist, sondern vielmehr die öffentlich-rechtliche Zu- bzw. Anerkennung einer besonderen beruflichen Qualifikation.

Eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse findet durch die Bestellung zum öbvS nicht statt.

Die öbvS sind damit den nicht-öffentlichen Stellen zuzuordnen. Daher kann sich z. B. aus § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte ergeben, wenn etwa die oder der öbvS in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

Weitere Hinweise zu DSB (Kurzpapier Nr. 12 „Datenschutzbeauftragter“ der Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) finden Sie hier:

Weitere Information zur Benennung, zur Stellung und zu den Aufgaben einer oder eines DSB finden Sie hier:

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln