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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Seit Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25.05.2018 haben jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten zu erstellen und zu führen.

Die bisher als Verfahrensverzeichnis, Verfahrensbeschreibung oder Dateibeschreibung bekannten Dokumentationspflichten (§ 4g Abs. 2 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. jeweiliges Landesdatenschutzgesetz) sind hinfällig.

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dient als wesentliche Grundlage für eine strukturierte Datenschutzdokumentation und hilft dem Verantwortlichen dabei, gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nachzuweisen, dass die Vorgaben aus der DS-GVO eingehalten werden (Rechenschaftspflicht).

Es stellt somit ein wesentliches Element für die Etablierung eines umfassenden Datenschutz- und Informationssicherheits-Managementsystems dar.

Die Hinweise und Muster wurden in Abstimmung mit allen deutschen Aufsichtsbehörden erstellt.

Verstöße durch fehlende oder nicht vollständige Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten oder Nichtvorlegen des Verzeichnisses nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde werden mit Geldbußen von bis zu 10.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.


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