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Datenverarbeitungen von Betriebsräten und Personalvertretungen

Aus Sicht der LfD Niedersachsen sind sowohl die Betriebsräte von Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen als auch die Personalvertretungen öffentlicher Stellen in Niedersachsen – unbeschadet ihrer datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach der DS-GVO und sonstiger fachspezifischer Datenschutzvorschriften, siehe zum Beispiel §79a Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) – kein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO.

Im Bundesbereich hat der Gesetzgeber mit § 79a Satz 2 BetrVG klarstellende Regelungen zur Verantwortlichkeit des Arbeitgebers in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Betriebsrat in Erfüllung seiner Aufgaben getroffen. Trotz der innerorganisatorischen Eigenverantwortung für die Wahrnehmung seiner Betriebsratsaufgaben nach dem BetrVG ist der Betriebsrat nur als Teil der verantwortlichen Stelle anzusehen, bei der er gebildet ist. Verantwortlicher und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, siehe hierzu insbesondere § 79a Satz 3 BetrVG.

In Niedersachsen gibt es aktuell noch keine gleichlautenden gesetzlichen Regelungen zur Verantwortlichkeit der Personalvertretungen öffentlicher Stellen. Wird die oben genannte Regelung für den Betriebsrat herangezogen, lässt sich keine eigene Verantwortlichkeit für die Personalvertretungen begründen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Abschnitt G Nummer 1 „Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren im Überblick/Änderungen im Personalvertretungsrecht angeregt“ des 26. Tätigkeitsberichts der LfD Niedersachsen für das Jahr 2020 und die hierzu erfolgte Stellungnahme der Niedersächsischen Landesregierung verwiesen (siehe Drucksache des Niedersächsischen Landtags Nummer 18/9314 und Nummer 18/10281). Von der LfD Niedersachsen wird eine gesetzliche Klarstellung im Personalvertretungsrecht gefordert, mit der die eigene Verantwortlichkeit der personalvertretungsrechtlichen Gremien abgelehnt wird. Durch die Niedersächsische Landesregierung wurde hierzu angegeben, dass die von der LfD Niedersachsen vorgeschlagene gesetzliche Klarstellung bei der nächsten Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes geprüft werde.

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen von Betriebsräten und Personalverwaltungen finden Sie in dem FAQ-Papier für Betriebsräte.

Informationen zu Datenverarbeitungen speziell im Beschäftigtenkontext finden Sie in folgenden Kurzpapieren der Datenschutzkonferenz:


Zudem finden Sie auf unserer Themenseite "Datenverarbeitungen im Beschäftigtenkontext" Veröffentlichungen zu spezifischen Themen in diesem Zusammenhang.


Stand 27. Dezember 2022


Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover

Telefon: 0511 120-4500


Fax: 0511 120-4599



E-Mail an poststelle@lfd.niedersachsen.de schreiben

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